20  Rechtsprechung.

prozessualen  Einwand  gegen  das  Verfahren  geben  soll.  Denn  auch  in
diesem  Falle  ist  es  die  materiellrechtliche  Beschaffenheit  der  That  des  Angeklagten,
  worüber  eine  Entscheidung  zu  treffen  ist,  und  diese  ist  den  Geschworenen
  zugewiesen.  Der  Rechtsirrthum,  auf  dem  hienach  der  von
der  Revision  angegriffene  Gerichtsbeschluß  beruht,  hat  jedoch  nicht  die
Aufhebung  des  angefochtenen  Urtheils  zur  Folge  haben  müssen,  weil  der
Beschluß  aus  einem  anderen  Grunde  gerechtfertigt  ist  und  darum  die
Ablehnung  der  vom  Vertheidiger  beantragten  Frage  die  Rechte  des
Angeklagten  nicht  verletzt  hat.  Das  Urtheil  vom  29.  Juni  1898  hat
über  die  damals  verfolgte  Handlung  des  Angeklagten  als  über  eine
in  sich  abgeschlossene  That  abgeurtheilt,  nicht  über  eine  fortgesetzte,
eine  Mehrheit  von  Ausführungshandlungen  umfassende  fortgesetzte  That.
Die  Rechtskraft  der  damit  abgegebenen  Entscheidung  schließt  es  aus,  daß
in  einem  späteren  Verfahren  die  Frage  aufgeworfen  und  zur  Entscheidung
gebracht  ist,  ob  das  frühere  Urtheil  auf  einer  unrichtigen  thatsächlichen
Grundlage  beruht  und  der  früher  abgeurtheilten  That  die  damals  angenommene
  Selbständigkeit  mangelt,  sie  vielmehr  nur  eine  unselbständige  Ausführungshandlung
  einer  fortgesetzten  Strafthat  gewesen  ist  (vgl.  Entsch.  Bd.  26
S.  162).  An  den  damals  ausgesprochenen  Grundsätzen  hat  der  erkennende
Senat  noch  neuerdings  in  einem  Urtheile  vom  8.  Dez.  1898  gegen  H.,
Rep.  3732.98,  festgehalten.  l.  Strafsenat.  Urtheil  vom  8.  Mai  1899.
C.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.
Clollrecht:  Civilprozeß.

Gemeindenutzungsrechte.  Nachdem  das  landgerichtliche  Urtheil,
insoweit  durch  dasselbe  den  Klägern  das  von  ihnen  in  erster  Linie  beanspruchte
  privatrechtliche  Eigenthum  an  den  in  Frage  stehenden  sog.
Gemeindegründen  aberkannt  wurde,  in  Rechtskraft  erwachsen  ist,  handelt
es  sich  nur  mehr  um  die  Entscheidung  darüber,  ob  den  Klägern  ein
Nutzungsrecht  an  diesen  Grundstücken  zustehe,  und  zwar  ein  solches,
welches  auf  Privatrechtstitel  beruht,  da  zur  Entscheidung  der  Frage,  ob
den  Klägern  ein  Nutzungsrecht  an  den  sog.  Gemeindegründen  in  ihrer
Eigenschaft  als  Gemeindeangehörige  zukommt  (öffentliches  Nutzungsrecht)
  nicht  die  Gerichte,  sondern  die  Verwaltungsbehörden  zuständig  wären.

Gemäß  den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  hinsichtlich  der  Beweislast
obliegt  den  Klägern  der  Beweis  des  von  ihnen  behaupteten  Privatrechts,
da  eine  gesetzliche  Vermuthung  für  dasselbe  nicht  besteht.
(Folgen  Angaben  über  die  thatsächlichen  Feststellungen).

Wie  von  Staudinger  (Bl.  f.  RA.  Bd.  35  S.  85  ff.)  zutreffend
dargelegt  ist,  wird  die  Frage,  ob  die  aus  vormals  markgenossenschaftlichen
Verhältnissen  abgeleiteten  Nutzungsrechte  als  auf  privatrechtlichem  Titel
beruhend  zu  betrachten  seien,  im  Hinblicke  auf  den  Gang  der  historischen