Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  21

Entwickelung  in  der  Regel  zu  bejahen  sein.  Die  Markgenossenschaft,  welche
weit  älter  als  die  öffentlichrechtliche  Gemeinde  war,  erscheint  aber
ursprünglich,  insbesondere  hinsichtlich  der  Natur  der  Sonderrechte  der
Markgenossen  an  der  Mark,  als  ein  vorwiegend  privatrechtliches  Verhältniß,
um  welches  sich  erst  allmählich  verschiedene  dem  öffentlichen  Rechtsleben
angehörige  und  die  Grundlage  für  den  späteren  Gemeindebegriff  bildende
Verhältnisse  äußerlich  gruppirten.  Hieraus  ergiebt  sich  von  selbst,  daß
allen  Ausläufern  jener  markgenossenschaftlichen  Sonderrechte,  welche  als
Ueberbleibsel  des  ursprünglichen  Verhältnisses  noch  in  die  Gegenwart  hineinragen,
  der  privatrechtliche  Charakter  nicht  wohl  abgesprochen  werden  kann.
Wenn  sich  nun  die  heutige  Gemeinde  die  Eigenschaft  einer  Rechtsnachfolgerin
der  ursprünglichen  Markgenossenschaft  in  einer  rein  privatrechtlichen  Richtung,
nämlich  in  Bezug  auf  die  Eigenthumsfrage  vindizirt,  so  kann  dieselbe
den  aus  der  nämlichen  Quelle  stammenden  Nutzungsrechten  den  privatrechtlichen
  Charakter  mit  Fug  nicht  bestreiten.

Wenn  in  Kahr's  Kommentar  zur  bayr.  Gemeindeordnung  (Bd.  1
S.  315)  die  Anschauung  niedergelegt  ist,  daß  die  ganze  Entwickelung  der
Verhältnisse  zu  der  Auffassung  zu  drängen  scheine,  daß  auch  die  Sondernutzungsrechte
  als  Ausflüsse  des,  nunmehr  öffentlich-rechtlichen  Gemeindeverbandes,
  selbst  öffentlichrechtlichen  Charakter  angenommen  haben,  so  ist
dieser  Anschauung  die  ausdrückliche  Einschränkung  beigefügt,  „soweit  nicht  im
einzelnen  Falle  die  thatsächlichen  Verhältnisse  auf  das  Gegentheil  hinweisen.“

Im  vorliegenden  Falle  ist  aber  durch  die  festgestellten  Thatsachen  auf
das  Klarste  und  Bestimmteste  dargethan,  daß  die  Sondernutzungsrechte  der
vier  Hofbesitzer,  welche  den  letzteren  als  Ausflüsse  des  ursprünglich  von
ihren  Besitzvorfahren  durch  Privatrechtstitel  erworbenen  vollen  Eigenthums
an  den  Gemeindegründen  verblieben  sind  und  auf  den  gleichen  Privatrechtstitel
  als  ihre  Quelle  zurückzuführen  sind,  unzweifelhaft  den  rechtlichen
Charakter  von  wirklichen  Privatrechten  an  sich  tragen  und  mit  dem  politischen,
öffentlichrechtlichen  Gemeindeverbande  in  gar  keinem  inneren  Zusammenhange
  stehen.  Gemäß  den  erwähnten  festgestellten  und  an  sich  unbestrittenen
Thatsachen  ist  seit  dem  Jahre  1798  von  denjenigen  Personen,  welche  sachlich
als  Gegenbetheiligte  erscheinen,  bei  verschiedenen  einzelnen  Anlässen  nach
mehrfachen  Richtungen  sowie  durch  andauernde  Unterlassung  jeden  Widerspruchs
  gegen  den  von  Anfang  an  bestandenen  Zustand  thatsächlich  die
ausschließliche  Sonderberechtigung  der  vier  Hofbesitzer  in  Bezug  auf  die
Nutzungen  der  sog.  Gemeindegründe  anerkannt,  und  ist  auch  hieraus  der
unabweisbare  Schluß  gerechtfertigt,  daß  die  gedachte  Nutzungsberechtigung
ihrem  Ursprunge  nach  auf  Privatrechtstitel  beruht  und  diesen  rechtlichen
Charakter,  unbeeinflußt  von  der  im  Laufe  der  Zeit  erfolgten  Entwickelung
des  politischen  Gemeindeverbandes  beibehalten  hat.