22  Nechtsprechung.  Vayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.

ine  Gegenbeweisführung  Seitens  der  beklagten  Ortsgemeinde,  gestützt
auf  bestmme,  greifbare  Thatsachen,  welche  geeignet  wären,  die  Annahme
kureser  daß  die  von  den  Klägern  beanspruchten  und  bis  in  die
Am  *  unbeanstandet  ausgeübten  Nutzungsrechte  ihren  ursprünglichen

aralter  als  Privatrechte  eingebüßt  und  sich  in  Berechtigungen,  welche
aus  dem  politischen  Gemeindeverbande  fließen  und  durch  diesen  bedingt
sind,  umgewandelt  haben,  liegt  überhaupt  nicht  vor.  Vielmehr  spricht  die
ganze  Sachlage,  wie  sie  festgestellt  ist,  für  die  fortdauernde  Existenz  der
von  den  Klägern  geltend  gemachten  Privatnutzungsrechte.  Urtheil  vom
21.  Juni  1899;  Reg.-Nr.  1  2799.

Dispositionsbefugnisse  des  Mannes  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft.
  Eine  (an  die  Zustimmung  der  Frau  gebundene)  Verpfändung
  im  Rechtssinne  liegt  ebensowohl  dann  vor,  wenn  ein  zur  Gütergemeinschaft
  gehörendes  Gut  für  eine  bestehende  Forderung,  als  auch  dann,
wenn  durch  ein  einheitliches  Rechtsgeschäft  ein  Gut  im  Augenblicke  des
Erwerbes  zur  Sicherheit  des  Erwerbspreises  mit  einem  Pfandrechte  behaftet
  wird.  Beschluß  vom  11.  August  1899;  Reg.-Nr.  III  35/99.

Einstweilige  Verfügung  auf  Gewährung  von  Alimenten
und  Prozeßkostenvorschuß  im  Ehescheidungsprozesse.  Einstweilige
Verfügungen  sind  nur  bestimmt,  Rechtsverhältnisse  vorläufig  und  auf  solange
  zu  regeln,  bis  im  gewöhnlichen  Verfahren  Entscheidung  ergeht.  Wie
sie  daher  ihrer  Natur  nach  nur  eine  zeitlich  beschränkte  Wirksamkeit  haben,
die  sofort  aufhört,  wenn  die  definitive  Regelung  eintritt,  so  ist  nach  erfolgter
  definitiver  Regelung  für  die  Erlassung  einer  provisorischen  Maßregel
  schlechthin  kein  Raum  mehr.  Für  die  von  der  Beschwerde  gemachte
Unterscheidung,  ob  der  Antrag  vor  oder  nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft
  des  Urtheils  gestellt  wurde,  fehlt  es  an  jeder  inneren  Berechtigung.
Denn  in  dem  einen  wie  dem  anderen  Falle  bezweckt  der  Antrag  eine
provisorische  Regelung  für  die  Zeit  des  Obschwebens  des  Rechtsstreites;
eine  solche  ist  aber  naturgemäß  dann  nicht  mehr  nothwendig  noch  überhaupt
  möglich,  wenn  der  Rechtsstreit  bereits  sein  Ende  erreicht  hat.

Dies  leuchtet  ohne  Weiteres  ein,  wenn  die  Verhältnisse  des  vorliegenden
  Falles  näher  in's  Auge  gefaßt  werden.  Denn  es  liegt  in  der
Natur  der  Sache,  daß  nach  Beendigung  des  Ehescheidungsprozesses  der
klagenden  Ehefrau  nicht  mehr,  wie  gebeten,  rückwärts  für  die  Vergangenheit
  die  Ermächtigung  ertheilt  werden  kann,  für  die  Dauer  des  Prozesses
  von  ihrem  Manne  getrennt  zu  leben,  womit  die  Frage  der  Entrichtung
  von  Alimenten  für  diese  Zeit  von  selbst  in  Wegfall  kommt;
ebenso  ist  es  undenkbar,  nach  Beendigung  des  Prozesses,  nachdem  bereits
rechtskräftig  über  die  Pflicht  zur  Kostentragung  entschieden  ist,  dem  be-