Vermischte  Mittheilungen.  Literatur.  23

klagten  Ehemanne  die  Auflage  zu  machen,  seiner  Frau  behufs  Durchführung
  des  Prozesses  einen  Prozeßkostenvorschuß  zu  leisten.  Wenn  die
Beschwerde  demgegenüber  geltend  macht,  daß  hienach  das  Schicksal  des
Antrages  durch  den  Zeitpunkt  der  Erledigung,  somit  durch  einen  Umstand
bestimmt  werde,  auf  den  die  Partei  einen  Einfluß  zu  äußern  nicht  in  der
Lage  sei,  so  ist  dem  entgegenzuhalten,  daß  es  eben  Sache  der  Partei  ist,
den  Antrag  auf  Erlassung  einer  einstweiligen  Verfügung  so  rechtzeitig  zu
stellen,  daß  dessen  Erledigung  während  der  Dauer  des  Rechtsstreites  erwartet
  werden  kann,  wobei  auch  die  Möglichkeit  einer  Verzögerung  der
endgültigen  Entscheidung  durch  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  mit  in
Betracht  zu  ziehen  ist.  Im  gegenwärtigen  Falle  aber  wurde  der  Antrag
überhaupt  erst  nach  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bernfungsgerichte,
  nur  wenige  Tage  vor  der  Verkündung  des  Urtheils  gestellt,  also
zu  einer  Zeit,  wo  für  eine  provisorische  Regelung  der  in  Frage  kommenden
Verhältnisse  nur  noch  dann  Veranlassung  bestand,  wenn  der  bereits  seit
Ende  1897  schwebende  Prozeß  nicht  durch  das  in  der  Berufungsinstanz
ergehende  Urtheil  seinen  Abschluß  finden  sollte.  Beschluß  vom  29.  Mai
1899;  Reg.-Nr.  II  31/99.
IV.  Bermischte  Mittheilungen.

1)  Die  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  der  Schweiz  abgeschlossene  und
später  auf  das  Deutsche  Reich  ausgedehnte  Uebereinkunft  wegen  gegenseitigen  Schutzes
der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst  vom  13.  Mai  1869
(BGBl.  1869  S.  624:  Re#l  1881  S.  171)  ist  in  Folge  Kündigung  Seitens  der
Schweiz  mit  Ablauf  des  17.  November  1899  außer  Kraft  getreten.  Laut  Bek.  des
Reichskanzlers  v.  18.  Nov.  1899  (RGBl.  1899  S.  673):

2)  Zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Pern  ist  eine  auf  die  Stellung  der  beiderseitigen
  Konsuln  bezügliche  Uebereinkunst  am  28.  Juni  1897  abgeschlossen  und  am
15.  Juni  1899  formell  ratifizirt  worden  (RGBl.  1899  S.  661).

V.  Titeratur“).

1)  Verlag  von  Palm  &amp;  Enke  in  Erlangen.
Sachenrecht  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Von  Dr.  M.  Scherer,
Rechtsanwalt  am  Reichsgericht  in  Leipzig.  X  u.  406  S.  Geh.  6  Mk.  60  Pf.
Schließt  sich  an  die  beiden  vorausgegangenen  Bände  (Allg.  Theil;  Schuldverhältnisse)
in  gleicher  Gestaltung  an.  Auch  der  innere  Charakter  des  Werkes  ist  der  nämliche  geblieben
  (ugl.  Bd.  64  S.  304).  Der  Verfasser  hat  dasselbe  für  die  Praxis  berechnet
und  sucht  dieser  Zweckbestimmung  besonders  dadurch  zu  genügen,  daß  er  auf  die  Rechtsprechung
  unter  der  früheren  Civilgesetzgebung  zurückgreift  und  zahlreiche  Eutscheidungen
aus  jener  Zeit  bei  den  entsprechenden  neueren  Bestimmungen  anführt.  Auf  diese
Weise  ist  namentlich  der  vorige  Band  über  die  Schuldverhältnisse  sehr  dickleibig  ge-Bei

  dem  stetigen  Anwachsen  der  neuen  juristischen  Literatur,  namentlich  derjenigen
  zum  BGB.,  können  wir  in  eingehende  kritische  Besprechungen  nicht  eintreten,
  vielmehr  nur  kürzere  Hinweisungen  auf  bemerkenswerthe  Neuerscheinungen  eintreten
  lassen,  wenn  und  soweit  sie  zur  Redaktion  eingesendet  werden.