65.  Jahrgang.  M  2.  20.  Januar  1900.

Dr.  J.  A.  Seufferl=Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Inlius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Die  Stellung  des  Vormunoschaftsrichters  nach  neuem  Recht  (Schluß).  II.  Die  beschräukte
Hastung  der  Erben  Mangels  einer  zur  Anordnung  der  Nachlaßverwallung  oder  zur  Eröffnung
  des  Nachlaßkonkurses  hinreichenden  Masse  (8  1990  BG.).  III.  Rechtsprechung:
Reichsgericht  in  Strafsachen.  IV.  Literatur.

I.  Die  Stellung  des  Vormundschaftsrichters  nach  neuem  Recht.
Von  Landgerichtsrath  Dr.  Engelmann  in  München.
(Schluß.)

3)  Was  die  Thätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  in  eigentlichen
Vormundschaftssachen  anlangt,  so  liegen  besonders  einschneidende
Neuerungen  auf  diesem  Gebiete  nicht  vor.  Insbesondere  geht  auch  das
BGB.  im  Anschluß  an  das  gemeine  Recht,  das  Bayerische  Landrecht
und  die  preußische  Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli  1875  von  dem
Prinzip  der  Selbständigkeit  des  Vormundes  aus.

Die  Führung  der  Vormundschaft  obliegt  hienach  dem  Vormunde,
während  die  Thätigkeit  der  Obervormundschaft  sich  grundsätzlich  auf  die
Ueberwachung  des  Vormundes  beschränkt.  Hieraus  ergiebt  sich,  daß  in
reinen  Zweckmäßigkeitsfragen  das  Gericht  nicht  befugt  ist,  dem  Vormunde
bindende  Anweisungen  zu  ertheilen  und  daß  es  auch  bei  Entscheidung  von
Meinungsverschiedenheiten  zwischen  mehreren  Vormündern  sich  nur  der
einen  oder  anderen  Ansicht  anschließen,  nicht  aber  seine  eigene  abweichende
Anschauung  zur  Durchführung  bringen  kann  (vgl.  Mot.  Bd.  4  S.  1025  ff.).
Freilich  erleidet  das  Prinzip  der  Selbständigkeit  des  Vormundes  gewisse
Einschränkungen,  zunächst  durch  die  vom  Gesetze  selbst  dem  Vormunde
auferlegten  Verpflichtungen.  Er  hat  das  zum  Vermögen  des  Mündels
gehörige  Geld  in  genau  vorgeschriebener  Weise  verzinslich  anzulegen
(88  1806  ff.),  Juhaberpapiere,  eventuell  auch  andere  Werthpapiere  zu
hinterlegen  oder  auf  den  Namen  des  Mündels  umschreiben  zu  lassen
(§§  1814  ff.),  er  bedarf  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  sowie  zur  Verfügung
  über  Forderungen,  Werthpapiere  und  gewisse  Rechte  des  Mündels
der  Genehmigung  des  Gegenvormundes,  bezw.  des  Vormundschaftsgerichts

I.XV.