26  Die  Siellung  des  Vormumichaftsrichters  nach  nenem  Rechl.

(9&amp;  1810,  1812  ff.)  und  ist  bei  Vornahme  der  wichtigsten  Rechtsgeschäfte
an  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  gebunden  (88  1821  ff.).
Bei  seiner  gesammten  Thätigkeit  unterliegt  der  Vormund  der  beständigen
Aufsicht  des  Vormundschaftsgerichts,  das  gegen  Pflichtwidrigkeiten  durch
geeignete  Gebote  und  Verbote  einzuschreiten  hat  und  die  Befolgung  seiner
Anordnungen  durch  Ordnungsstrafen  bis  zu  300  Mk.  erzwingen  kaun
E  1837).  Die  Ausübung  dieses  Aussichtsrechts  wird  erleichtert  durch  die
Verpflichtung  des  Vormundes,  ein  Verzeichniß  des  Mündelvermögens  dem
Vormundschaftsgericht  einzureichen,  über  seine  Vermögensverwaltung  periodisch
Rechnung  zu  legen  und  auf  Erfordern  des  Vormundschaftsgerichts  aus
besonderen  Gründen  für  das  seiner  Verwaltung  unterliegende  Vermögen
Sicherheit  zu  leisten  (§§  1802,  1840  ff.,  1844;  vgl.  aber  auch  §  1786
Abs.  1  Nr.  6,  §  1889).  Ausnahmsweise  ist  das  Vormundschaftsgericht
befugt,  selbst  für  den  Mündel  thätig  zu  werden.  So  wird  bei
der  Bestellung,  Aenderung  oder  Aufhebung  der  dem  Vormund  auferlegten
Sicherheit  die  Mitwirkung  des  Mündels  durch  die  Anordumg  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt  (§  1844  Abs.  2,  siehe  auch  8  1672  Abs.  1).
Das  Vormundschaftsgericht  kann  ferner  auch  gegen  den  Willen  des  Vormundes
  die  Unterbringung  des  Mündels  zum  Zwecke  der  Erziehung  in
einer  geeigneten  Familie  oder  einer  Besserungsanstalt  auordnen  (§  1838,
s.  auch  §  1666  Abs.  1  Satz  2).  Es  kann,  wenn  der  Vormund  noch
nicht  bestellt  oder  an  der  Erfüllung  seiner  Pflichten  verhindert  ist,  selbst
die  im  Interesse  des  Mündels  erforderlichen  Maßregeln  treffen  (  1846,
s.  auch  §  1665).  Endlich  kann  die  vom  Vormund  als  gesetzlichem  Vertreter
  verweigerte  Einwilligung  zur  Eheschließung  des  Mündels  oder  zur
Genehmigung  einer  nach  §  1331  anfechtbaren  Ehe  des  Mündels  durch
das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn  die  Eheschließung  bezw.
die  Aufrechterhaltung  der  Ehe  im  Interesse  des  Mündels  gelegen  ist,  und
das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  vom  Vormund  als  gesetzlichem  Vertreter
verweigerten  Ermächtigung  des  Mündels,  in  Dienst  oder  in  Arbeit  zu
treten  (§  1304  Abs.  2,  §  1337  Abs.  1,  8  113  Abs.  3).

Aus  dem  Grundsatze  der  Selbständigkeit  des  Vormundes  folgt,  daß
das  Vormundschaftsgericht,  soweit  das  Gesetz  nicht  besondere  Bestimmungen
enthält,  in  die  Führung  der  Vormundschaft  einzugreifen  weder  berechtigt
noch  verpflichtet  ist.  Dadurch  ist  natürlich  nicht  ausgeschlossen,  daß  der
Vormundschaftsrichter  wie  nach  bisherigem  Recht  dem  unerfahrenen  und
weniger  geschäftsgewandten  Vormunde  mit  Rath  und  That  zur  Seite
stehen  darf  und  muß.

III.  Die  Haftung  des  Vormundschaftsrichters.

Der  Grad  der  Verantwortlichkeit  des  Vormundschaftsrichters  ist  in

den  §§  1674  und  1848  geregelt  (bez.  des  bisherigen  Rechts  s.  insbef.