Die  Stellung  des  Vormundschaftsrichters  nach  nenem  Recht.  27

Samml.  v.  Entsch,  d.  Obersten  LG.  Bd.  13  S.  648  ff.).  Hienach  hat
der  Vormumschaftsrichter  bei  vorsätzlicher  oder  fahrlässiger  Verletzung
seiner  Pflichten  dem  Kinde  bezw.  dem  Mündel  den  hieraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.  Fällt  ihm  nur  Fahrlässigkeit  zur  Last,  so  kann  er
nur  dann  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  Verletzte  nicht  auf
andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen  vermag.  Hat  der  Verletzte  vorsätzlich
oder  fahrlässig  unterlassen,  den  Schaden  durch  den  Gebrauch  eines  Rechtsmittels
  abzuvenden,  so  haftet  der  Vormundschaftsrichter  überhaupt  nicht.
Der  „Verletzte“,  d.  h.  das  unter  elterlicher  Gewalt  stehende  Kind  oder  der
unter  Vormundschaft  stehende  Mündel  ist  freilich  zur  Einlegung  eines
Rechtsmittels  nur  ausnahmsweise  befugt.  Denn  nach  F.G.  8  59  kann
das  Kind  oder  der  Mündel  ohne  Mitwirkung  des  gesetzlichen  Vertreters
das  Beschwerderecht  nur  in  den  seine  Person  betreffenden  Angelegenheiten,
sowie  in  den  Angelegenheiten  ausüben,  in  denen  der  Mündel  vor  einer
Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichts  gehört  werden  soll  (BGB.  s  1827),
und  auch  in  solchen  Fällen  steht  ein  selbständiges  Beschwerderecht  den
Personen,  welche  geschäftsunfähig  oder  noch  nicht  14  Jahre  alt  sind,  nicht
zu.  Da  aber  die  Handlungen  des  gesetzlichen  Vertreters  den  Vertretenen
im  Allgemeinen  wie  eigene  Haudlungen  zugerechnet  werden,  so  bewirkt
die  (vorsätzliche  oder  fahrlässige)  Unterlassung  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels
  Seitens  des  Gewalthabers  oder  Vormundes,  daß  der  Vormundschaftsrichter
  von  der  Ersatzpflicht  frei  wird.  Der  Verletzte  ist  also  in
diesem  Falle,  wenn  die  Handlungsweise  des  Vormundschaftrichters  nicht
etwa  den  Thatbestand  der  §§  823,  826  erfüllt,  auf  seinen  Ersatzanspruch
gegen  den  Gewalthaber  oder  Vormund  (§§  1664,  1833)  beschränkt.

Die  den  Vormundschaftsrichter  gemäß  §§  1674,  1848  treffenden
Verbindlichkeiten  gehen  wie  andere  Deliktsschulden  auf  seine  Erben  über
(Mot.  Bd.  4  S.  1193).  Der  Anspruch  des  Kindes  oder  Mündels  verjährt
  in  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  der  Verletzte,
bezw.  sein  gesetzlicher  Vertreter  von  dem  Schaden  und  der  Person  des
Ersatzpflichtigen  Kenntniß  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntniß  aber
in  dreißig  Jahren  von  der  Begehung  der  Handlung  an  (§  852).  Die
Haftung  des  Vormundschaftsrichters  für  die  von  ihm  angenommenen
Stellvertreter  und  Gehülfen  bemißt  sich  im  Allgemeinen  nach  §  831.
Gemäß  E.G.  Art.  78  bleiben  aber  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  unberührt,
  nach  welchen  der  Vormundschaftsrichter  für  solche  Personen  in
weiterem  Umfange  als  nach  dem  BGB.  haftet.  Unberührt  bleiben  ferner
nach  E.G.  Art.  77  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Haftung
des  Staates,  der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbände
für  den  von  ihren  Beamten  in  Ausübung  der  diesen  anvertrauten  öffentlichen
  Gewalt  zugefügten  Schaden,  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,

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