28  Die  Stellung  des  Vormundschaftsrichters  nach  nenem  Recht.

wonach  der  Ersatzanspruch  gegen  den  Beamten  insoweit  ausgeschlossen  ist,
als  der  Staat  oder  der  Kommunalverband  haftet  (In  der  II.  Kommission
wurde  beantragt,  im  BGB.  selbst  auszusprechen,  daß  der  Staat  oder
Kommunalverband  für  den  dem  Mündel  aus  einer  Pflichtverletzung  des
Vormundschaftsrichters  erwachsenden  Schaden  hafte;  der  Antrag  wurde
aber  mit  9  gegen  9  Stimmen  unter  Stichentscheid  des  Vorsitzenden  abgelehnt).
  Das  bayr.  Ausf.-Ges.  z.  BGB.  vom  9.  Juni  1899  bestimmt
hierüber  im  Art.  60:

„Verletzt  ein  Beamter  des  Staates,  einer  Gemeinde  oder  eines
anderen  Kommmalverbandes  in  Ansübung  der  ihm  anvertrauten  öffentlichen
  Gewalt  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  einen  Dritten  gegenüber
obliegende  Amtspflicht,  so  trifft  dem  Dritten  gegenüber  die  im  §  839
BGB.  bestimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten  den  Staat
oder  den  Verband,  in  dessen  Dienste  der  Beamte  steht“.  (Abs.  1  Saß  1).  .  .

„Der  Beamte  hat  dem  Staate  oder  dem  Verband,  in  dessen  Dienste
er  steht,  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  dem  Staate  oder  dem  Verband  aus
der  Verletzung  der  Amtspflicht  entsteht".  (Abs.  4  Satz  1).

Nach  Art.  61  kann  der  Beschädigte  ferner  von  dem  Staate  oder  dem
Verbande  Schadenersatz  verlangen,  wenn  der  Beamte  für  einen  derartigen
Schaden  deswegen  nicht  verantwortlich  ist,  weil  er  sich  im  Zustande  der
Bewußtlosigkeit  oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden
Zustande  krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit  befunden  hat.

Die  §§  1674,  1848  BGB.  regeln  übrigens  nur  die  Haftung  des
Vormundschaftsrichters  gegenüber  dem  Kinde  oder  Mündel,  während  seine
Haftung  gegenüber  dritten  Personen  sich  nach  allgemeinen  Grundsätzen
  bemißt.  Für  das  Verhältniß  der  Haftung  des  Vormundschaftsrichters
  zu  der  Haftung  des  Gewalthabers  oder  Vormundes
  sind  die  Bestimmungen  von  8  840  Abs.  1,  §  841  maßgebend.

IV.  Verfahren.

Das  Verfahren  in  Vormundschaftssachen,  welches  im  Gesetz  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  seine  Regelung  gefunden
hat,  beruht  im  Wesentlichen  auf  folgenden  Grundsätzen:

1)  Wie  nach  den  meisten  bisherigen  Rechten  wird  auch  nach  dem
BGB.  das  Vormundschaftsrecht  beherrscht  von  der  Offizialmaxime.
Der  Vormundschaftsrichter  hat  daher,  soweit  nicht  besondere  Ausnahmen
bestehen,  die  ihm  vom  Gesetz  zugewiesenen  Aufgaben  von  Amtswegen
zu  erfüllen.  Dies  folgt,  wie  die  Denkschrift  zu  dem  Entwurf  eines  Gesetzes
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (S.  12)  bemerkt,
  aus  dem  Wesen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  selbst.  Ent-