Die  Stellung  des  Vormundschaftsrichters  nach  neuem  Recht.  29

sprechend  diesem  Grundsatze  bestimmt  §  1774  BGB.,  daß  das  Vormund
schaftsgericht  die  Vormundschaft  von  Amtswegen  anzuordnen  hat,  und
8  12  F.G.,  daß  das  Gericht  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  der
Thatsachen  erforderlichen  Ermittelungen  zu  veranstalten  und  die  geeignet
erscheinenden  Beweise  aufzunehmen  hat.  Daraus  ergiebt  sich  eine  wichtige
Konsequenz:  Soweit  der  Vormundschaftsrichter  nach  dem  Gesetze  berechtigt
ist,  thätig  zu  werden,  ist  er  hiezu  auch  verpflichtet.  Wenn  also  das
Gesetz  bestimmt,  „daß  das  Gericht  unter  gewissen  Voraussetzungen  den  Vormund
  zur  Sicherheitsleistung  anhalten  oder  die  Unterbringung  des  Mündels
in  einer  Erziehungsanstalt  anordnen  kann"  (§  1844,  1838),  so  ist  damit
zugleich  zum  Ausdrucke  gebracht,  daß  der  Vormundschaftsrichter  beim  Vorhandensein
  der  im  Gesetze  bezeichneten  Voraussetzungen  von  diesen  Befugnissen
  Gebrauch  machen  muß,  widrigenfalls  er  pflichtwidrig  handelt  und
nach  Maßgabe  der  oben  erwähnten  Bestimmungen  haftet.

2)  Die  Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über  die  Gerichtssprache,
  Sitzungspolizei,  Berathung  und  Abstimmung,  sowie
  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  das  Armenrecht,  den  Beweis
  durch  Zeugen  und  Sachverständige  und  das  Verfahren
bei  der  Abnahme  von  Eiden  finden  in  Vormundschaftssachen  entsprechende
  Anwendung.  Ueber  die  Beeidigung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  entscheidet  aber,  unbeschadet  der  §§  393,  402  CPO.,  das
Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts  (F.G.  88  8,  14,  15).

3)  Die  Verfügungen  des  Vormundschaftsgerichts  werden  mit  der
Bekanntmachung  an  denjenigen,  für  welchen  sie  ihrem  Inhalt  nach  bestimmt
  sind,  wirksam.  Erachtet  das  Vormundschaftsgericht  eine  von  ihm
erlassene  Verfügung  nachträglich  für  ungerechtfertigt,  so  ist  es  berechtigt,
sie  zu  ändern.  Soweit  aber  eine  Verfügung  nur  auf  Antrag  erlassen
werden  kann  und  der  Antrag  zurückgewiesen  worden  ist,  darf  auch  eine
Aenderung  nur  auf  Antrag  erfolgen.  Ausgeschlossen  ist  die  Aenderung
einer  der  sofortigen  Beschwerde  unterliegenden  Verfügung  (F.G.  88  16,  18).

4)  Gegen  die  Verfügungen  des  Vormundschaftsgerichts  steht  im  Allgemeinen
  Jedem,  dessen  Recht  durch  die  Verfügung  beeinträchtigt  ist,  und
außerdem  in  gewissen  Fällen  noch  weiteren  im  Gesetz  bezeichneten  Personen,
  die  Beschwerde  an  das  Landgericht  zu.  Soweit  jedoch  eine
Verfügung  nur  auf  Antrag  erlassen  werden  kann  und  der  Antrag  zurückgewiesen
  worden  ist,  steht  die  Beschwerde  nur  dem  Antragsteller  zu.
Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist,  wenn  dieselbe  auf  einer
Verletzung  des  Gesetzes  beruht,  weitere  Beschwerde  zulässig.  Die
in  gewissen  Fällen  zulässige  sofortige  Beschwerde  ist  binnen  einer
Frist  von  zwei  Wochen  einzureichen;  die  Frist  begiunt  mit  dem  Zeitpunkt,