30  Die  beschränkte  Haftung  der  Erben  2c.

in  welchem  die  Verfügung  dem  Beschwerdeführer  bekannt  gemacht  worden
ist  (F.  G.  88  19  ff.,  57  ff.).

5)  Die  örtliche  Zuständigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  ist
in  den  §§  36  ff.  F.G.  geregelt.  Hienach  ist  grundsätzlich  für  die  Vormundschaft
  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Mündel  zu  der
Zeit,  zu  welcher  die  Anordnung  der  Vormundschaft  erforderlich  wird,
seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  seinen
Aufenthalt  hat.  Aus  wichtigen  Gründen  kann  die  Vormundschaft  an  ein
anderes  Vormundschaftsgericht  abgegeben  werden,  wenn  sich  dieses  zur
Uebernahme  der  Vormundschaft  bereit  erklärt  und  der  Vormund  zustimmt.
Hat  der  Mündel  im  Auslande  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt,  so  kann
die  Vormundschaft  an  den  ausländischen  Staat  abgegeben  werden,  wenn
dies  im  Interesse  des  Mündels  liegt,  der  Vormund  zustimmt  und  der
ausländische  Staat  sich  zur  Uebernahme  bereit  erklärt.

6)  Die  Gerichtsferien  sind  auf  das  Verfahren  in  Vormundschaftssachen
  ohne  Einfluß;  doch  kann  die  Bearbeitung  nicht  dringender
Vormundschaftssachen  während  der  Ferien  unterbleiben  (F.G.  §  10).

7)  Die  Einsicht  der  Gerichtsakten  kann  Jedem  insoweit  gestattet
  werden,  als  er  ein  berechtigtes  Interesse  glaubhaft  macht.  Das
Gleiche  gilt  von  der  Ertheilung  einer  Abschrift;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen
  zu  beglaubigen  (F.G.  §  34).

II.  Die  beschränkte  Haftung  der  Erben  Mangels  einer  zur  Auordnung
  der  Nachlaßverwaltung  oder  zur  Eröffnung  des  Nachlahlionturses
  hiureichenden  Masse  (6  1990  B63.).

Für  die  Praxis  an  Beispielen  erläutert.

Von  Oberlandesgerichtsrath  H.  Meyer  in  Breslau.

1)  Am  4.  Januar  1910  stirbt  in  Breslau  der  Zuckerfabrifdirektor
Carl  Menzel,  ein  alter  Junggeselle,  der  als  Direktor  eine  hohe  Einnahme
  bezogen  hat  und  als  wohlhabend  gilt.  In  einem  Privattestamente,
welches  Menzel  seinem  Vermiether  offen  in  Verwahrung  gegeben  hat  und
dieser  dem  Nachlaßgerichte  nach  dem  Tode  des  Menzel  einreicht  (§  2259
Satz  1),  hat  er  den  Apotheker  Scholz  in  Lieguitz,  einen  Vetter,  zu  seinem
alleinigen  Erben  eingesetzt.  Scholz  wird  mit  dem  Tode  des  Menzel  von
selbst  Erbe  (§  1942);  eine  Darlehensschuld  von  100  Mk.,  die  er  dem
Menzel  schuldete,  erlischt  (§  1976).  Er  besorgt  das  Begräbniß,  bezahlt
dafür  300  Mk.,  wozu  er  150  Mk.  baares  Geld,  welches  er  vorfindet,  verwendet,
  läßt  auch  einige  dem  Verderben  ausgesetzte  Sachen  verkaufen
(*  1959),  wodurch  er  10  Mk.  erhält.