Die  beschränkte  Haftung  der  Erben  2c.  31

2)  In  solchen  Verwaltungshandlungen  liegt  noch  keine  Annahme
der  Erbschaft  (88  1959,  1943),  und  das  Nachlaßgericht  könnte  nach  §  1960
einen  Nachlaßpfleger  (nicht  zu  verwechseln  mit  dem  Nachlaßverwalter)  bestellen.
  Da  es  aber  bekannt  ist,  daß  Scholz  das  Erforderliche  thut,  sieht
das  Nachlaßgericht  davon  ab.

3)  Scholz  steht  nun  vor  der  Frage,  ob  er  die  Erbschaft  annehmen
oder  ausschlagen  will  (§  1946).  Das  steht  in  seinem  freien  Willen.  Nur
der  Fiskus  ist  als  gesetzlicher  Erbe  schlechter  gestellt,  indem  er  eine  Erbschaft
  nicht  ausschlagen  kann  (§  1942).  Scholz  konnte  schon  gleich  nach
dem  Tode  des  Menzel  die  Erbschaft  annehmen  oder  ausschlagen  (5  1946).
Die  Ausschlagung  hat  ihre  bestimmte  Form  (5  1945),  die  Annahme  nicht;
letztere  kann  auch  durch  schlüssige  Handlungen  erfolgen,  z.  B.  er  trinkt  den
im  Keller  vorgefundenen  Wein  aus.  Denn  das  geht  über  eine  Verwaltungshandlung
  (F  1959)  hinaus.  Wichtig  ist,  daß  die  Ausschlagung
nicht  mehr  zulässig  ist,  wenn  die  Annahme  erfolgt  ist  (§  1943).  Obgleich
Scholz  über  die  vermeintlich  gute  Erbschaft  sehr  erfreut  ist,  thut  er  doch
verständig,  wenn  er  eine  Annahme  vor  der  Zeit  vermeidet,  zumal  er  als
Erbe  wegen  einer  Schuld  des  Nachlasses  vor  der  Annahme  nicht  verklagt
werden  kann  (I§  1958).

4)  Scholz  hat  sechs  Wochen  Frist  zur  Ueberlegung  (§5  1944).  Hier
sogar  deshalb  noch  etwas  mehr,  da  er  seine  Erbeinsetzung  gleich  nach  dem
Tode  des  Menzel  erfahren  hat  und  die  Frist  erst  mit  dem  20.  Jannar  1910,
dem  Tage  der  Verkündung  des  Testaments,  beginnt.  Spätestens  am  3.  März
1910  hätte  daher  Scholz  in  gehöriger  Form  (§1945)  ausschlagen  müssen,  dann
würde  seine  Darlehensschuld  wieder  aufgelebt  sein  (§1976).  Da  er  das  nicht
gethan  hat,  gilt  nun  die  Erbschaft  definitiv  als  angenommen  (75  1943).

5)  Scholz  bezahlt  nun  noch  eine  Schusterrechuung  von  20  Mk.  (§  1979),
sowie  eine  Arztrechnung  von  50  Mk.,  da  er  eine  Ueberschuldung  des  Nachlasses
  für  völlig  ausgeschlossen  hält,  zumal  für  eine  im  Nachlasse  vorgefundene
  Sammlung  von  Oelgemälden  berühmter  Meister  ein  Kunsthändler
ihm  schon  8000  Mk.  geboten  hat.

6)  Da  erfährt  Scholz  zu  seiner  großen  Verwunderung,  daß  die
Möbeln  der  Menzel'schen  Wohnung  dem  Vermiether  gehören  bis  auf  ein
Pianino,  welches  Menzel  von  einer  Instrumentenhandlung  gemiethet  hatte.
Nun  wird  er  doch  besorgt,  zumal  er  eine  Weinrechnung  in  der  auffallenden
Höhe  von  320  Mk.  und  eine  Cigarrenrechnung  von  60  Mk.,  sowie  eine
Rechnung  des  Restaurateurs,  bei  welchem  Menzel  zu  speisen  pflegte,  in
Höhe  von  60  Mk.  erhält.

7)  Er  geht  deshalb  zu  einem  Rechtsanwalt,  dem  er  die  ganze  Sachlage
  mittheilt  und  fragt,  ob  er  die  neu  aufgetauchten  Schulden  bezahlen
solle.  Es  entspinnt  sich  nun  folgendes  Gespräch: