32  Die  beschränkte  Haftung  der  Erben  2c.

Rechtsanwalt:  Hat  Ihnen  das  Nachlaßgericht  schon  auf  Antrag
eines  Nachlaßgläubigers  eine  Frist  zur  Inventaraufnahme  gesetzt?  (81944).

Scholz:  Nein.  Kommt  es  denn  darauf  an?

Rechtsanwalt:  Gewiß!  Wenn  Sie  diese  Frist  hätten  verstreichen
lassen,  hafteten  Sie  unbeschränkt,  d.  h.  Sie  müßten  aus  Ihrem  eigenen
(nicht  ererbten)  Vermögen  zahlen,  könnten  z.  B.  nichts  dagegen  machen,
wenn  ein  Nachlaßgläubiger  Ihr  Fahrrad  Ihnen  abpfändete.  Von  selbst
läuft  die  Inventarfrist  nicht,  und  solange  sie  nicht  abgelaufen  ist,  haften
Sie  nicht  unbeschränkt.

Scholz:  Ich  habe  gehört,  es  sei  im  Gesetze  nicht  klar  gesagt,  ob  der
Erbe  grundsätzlich  unbeschränkt  oder  beschränkt  hafte.

Rechtsanwalt:  Es  ist  darüber  viel  gestritten,  doch  handelt  es  sich
dabei  nur  um  die  juristische  Konstruktion  oder,  wenn  man  will,  um  einen
Wortstreit,  denn  darüber  sind  Alle  einig,  daß  der  Umstand  allein,  daß  die
Inventarfrist  noch  nicht  verstrichen  ist,  nicht  genügt,  um  zu  verhindern,
daß  Ihr  eigenes  Vermögen  in  Anspruch  genommen  wird.  Ich  kann
Ihnen,  da  Menzel  nur  in  möblirter  Wohnung  gewohnt  hat  und  noch
einige  Schulden  auftauchen,  nicht  verdenken,  wenn  Sie  es  nicht  darauf
hin  riskiren  wollen,  am  Ende  aus  Ihrem  eigenen  Vermögen  zuschießen  zu
müssen.  Dann  aber  müssen  Sie  eine  Nachlaßverwaltung  beantragen,  denn
dann  beschränkt  sich  Ihre  Haftung  auf  den  Nachlaß  (5  1975).  Thun  Sie
das  nicht,  können  Sie  nichts  dagegen  machen,  wenn  z.  B.  ein  Gläubiger
Ihr  Fahrrad  abpfändet.  Deshalb  zahlen  Sie  einstweilen  nichts  weiter.
Sollten  Sie  verklagt  werden,  müssen  Sie  nicht  vergessen,  vor  dem  Urtheil
den  Antrag  zu  stellen,  Ihnen  die  Beschränkung  der  Haftung  vorzubehalten,
denn  sonst  können  Sie  nichts  dagegen  machen,  wenn  Ihr  Fahrrad  abgepfändet
  wird.  Dieser  Vorbehalt  im  Urtheile  ist  die  nothwendige  Voraussetzung,
  daß  eine  Beschränkung  der  Haftung  bei  der  Zwangsvollstreckung
  berücksichtigt  werde  (CPO.  §  780).  Schließlich  mache  ich  Sie
noch  darauf  aufmerksam,  daß  Sie,  wenn  sich  noch  mehr  Nachlaßgläubiger
melden,  so  daß  der  Nachlaß  überschuldet  ist,  sofort  Nachlaßkonkurs  beantragen
  müssen,  sonst  sind  Sie  schadensersatzpflichtig  (§  1980).

Scholz:  Muß  ich  nun  gleich  Nachlaßverwaltung  beantragen?

Rechtsanwalt:  Nein,  das  hat  Zeit,  bis  ein  Nachlaßgläubiger  Sie
als  Erben  verklagt  hat.  Sie  haben  aber  auch  noch  einen  anderen  Weg,
sich  zu  sichern,  nämlich  wenn  Sie  ein  Aufgebot  erlassen.

8)  Scholz  verabschiedet  sich  und  da  erhält  er  erstlich  ein  Schreiben
eines  Rechtsanwalts,  wonach  er  vom  Agenten  Müller  in  Breslau  beauftragt
  sei,  ihn  als  Erben  auf  Zahlung  von  1200  Mk.  Mäklergebühr  für
Vermittelung  eines  Hausverkaufs  zu  verklagen,  und  sodann  die  unerfreuliche
Nachricht,  daß  die  kostbare  Gemäldesammlung  dem  Menzel  gar  nicht  ge-