Die  beschränkte  Haftung  der  Erben  2c.  33

hört,  er  vielmehr  sie  von  einem  Gutsbesitzer  während  eines  Schloßbaues
zur  Aufbewahrung  erhalten  hat.

9)  Dies  theilt  er  dem  Rechtsamwalt  mit.  Darauf  fragt  der  Rechtsanwalt:
  Woraus  besteht  dann  nun  der  Nachlaß?

Scholz:  150  Mk.  baares  Geld,  dazu  100  Mk.,  die  ich  Menzel
schuldete,  einige  dem  Verderben  ausgesetzte  Sachen,  die  ich  für  10  Mk.
verkauft  habe,  Bücher,  Atlanten,  viel  alte  Auflagen,  höchstens  200  Mk.
werth,  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  allerlei  Kleinigkeiten  (Schachspiel,
Tintenfaß  und  dergl.),  höchstens  200  Mk.  werth,  eine  angebrochene  Kiste
Cigarren,  5  Mk.  werth  und  10  Flaschen  Rothwein,  à  1  Mk.  werth.
Das  sind  zusammen  675  Mk.

Rechtsanwalt:  Sie  haben  ja  nun  aber  schon  Auslagen  gehabt.
Wie  viel  war  es  doch?

Scholz:  300  Mk.  für  das  Begräbniß,  20  Mk.  Schusterrechnung,
50  Mk.  Arztrechnung,  zusammen  370  Mk.

Rechtsanwalt:  Da  bleiben  ja  nur  305  Mk.  übrig.  Ich  glaube
nicht,  daß  die  Masse  genügend  ist,  die  Kosten  einer  Nachlaßverwaltung
oder  eines  Nachlaßkonkurses  zu  decken.  Sie  können  daher  die  Befriedigung
eines  Nachlaßgläubigers  nach  §  1990  insoweit  verweigern,  als  der  Nachlaß
nicht  ausreicht.  Daß  eine  genügende  Masse  nicht  vorhanden  ist,  müssen
Sie  allerdings  nöthigenfalls  beweisen.  Wenn  nämlich  z.  B.  Sie  als  Erbe
unter  Vorbehalt  der  Beschränkung  auf  Klage  des  Agenten  Müller  zur
Zahlung  von  1200  Mk.  verklagt  werden  und  Müller  nun  Ihr  Fahrrad
und  ein  nicht  zum  Nachlasse  gehöriges  Pianino  pfänden  läßt,  so  können
Sie  mit  einer  dagegen  erhobenen  Klage  (CPO.  8  781,  767)  die  Frei
gabe  dieser  Gegenstände  nur  erreichen,  wenn  entweder  Nachlaßverwaltung
oder  Nachlaßkonkurs  schwebt  oder  eine  hinreichende  Masse  zur  Deckung
der  Kosten  nicht  vorhanden  ist.

Scholz:  Kann  ich  es  nicht  einfach  so  machen,  daß  ich  die  Nachlaßsachen
  abschätzen  lasse,  von  dem  Gesammtbetrag  meine  370  Mk.  Auslagen
abziehe  und  den  Rest  dem  Herrn  Müller  oder  einem  der  anderen  Gläubiger,
die  sich  gemeldet  haben,  auszahle?

Rechtsanwalt:  Das  wäre  ja  das  Einfachste,  ist  aber  leider  nicht
gestattet.  Das  ist  nur  gestattet,  wenn  es  sich  um  Befriedigung  eines  im
Aufgebot  ausgeschlossenen  Gläubigers  handelt  (§  1973  Abs.  2)  und  wenn
es  sich  nur  um  Befriedigung  von  Vermächtnißgläubigern  und  Auflagengläubigern
  handelt  (F  1992).

Scholz:  Was  soll  ich  denn  thund

Rechtsanwalt:  Wollen  Sie  ganz  sicher  gehen,  beantragen  Sie
unter  genauer  Darlegung  der  Masse  Nachlaßkonkurs.  Wird  dieser  wegen
Mangels  genügender  Masse  zur  Deckung  der  Kosten  abgelehnt  oder  ein