Die  beschränkte  Haftung  der  Erben  2c.  35

Rechtsanwalt:  Wenn  Sie  gegen  die  Forderung  nichts  einzumvenden
wissen,  lassen  Sie  sich  mit  Vorbehalt  verurtheilen,  und  wenn  die  Verurtheilung
  rechtskräftig  geworden  ist,  wirkt  sie  wie  Befriedigung  (8  1991),
d.  h.  wenn  nun  ein  anderer  Gläubiger  Zahlung  verlangt,  kann  er  nur
den  Ueberschuß  fordern.

10)  Inzwischen  wird  dem  Scholz  eine  Klage  des  Weinhändlers  auf
Zahlung  der  320  Mk.  zugestellt.  Er  läßt  sich  unter  Beschränkung  der
Haftung  verurtheilen.  Das  Urtheil  wird  rechtskräftig.  Wenn  nun  Scholz
der  Meinung  ist,  der  Nachlaß  werde  wohl  soweit  noch  reichen,  wird  er
den  Weinhändler  vielleicht  bezahlen.  Wenn  dann  nun  Müller  ein  vollstreckbares
  Urtheil  auf  Zahlung  von  1200  Mk.  erwirkt,  und  er  läßt  das
Fahrrad  und  Pianino  des  Scholz  pfänden,  so  erhebt  Scholz  Klage  und
beantragt  Freigabe,  da  die  Masse  nicht  zur  Konkurseröffuung  oder  Nachlaßverwaltung
  reiche,  was  er  beweisen  muß.  Weiß  Müller,  daß  nicht  genügende
  Masse  vorhanden  ist,  wird  er  von  vornherein  nur  Nachlaßsachen
pfänden.  Dann  wird  Scholz  sich  an  den  Gerichtsvollzieher  mit  dem  Autrage
  wenden,  aus  dem  Erlöse  ihm  vorab  seine  Auslagen  mit  370  Mk.
und  die  320  Mk.,  die  er  dem  Weinhändler  zu  zahlen  hat,  in  Abrechnung
zu  bringen.  Ist  Müller  nicht  einverstanden,  weil  er  vielleicht  nicht  glaubt,
daß  Scholz  die  Auslagen  gehabt  hat,  wird  der  Erlös  hinterlegt,  und  daun
können  Müller  und  Scholz  darüber  einen  Prozeß  führen.  Hiebei  ist  es
aber  einerlei,  ob  Scholz  den  Weinhändler  schon  bezahlt  hat;  es  genügt
rechtskräftige  Verurtheilung,  damit  die  320  Mk.  mit  bei  dem  Erlöse  in
Abzug  gestellt  werden  können.  Hat  der  Weinhändler  zuerst  pfänden  lassen,
und  für  Müller  wird  voraussichtlich  noch  enwas  übrig  bleiben,  kann
Müller  Nachpfändung  vornehmen.

11)  Erleidet  hiebei  ein  Gläubiger  einen  Ausfall,  während  Scholz
nach  §8  1978,  1979  dafür  verantwortlich  ist,  z.  B.  Scholz  hat  im  Weinkeller
  des  Menzel  20  Flaschen  Rüdesheimer  gefunden  und  ausgetrunken,
so  kaun  er  nach  §  1991  Abs.  1  gegen  Scholz  auf  Schadensersaßz  klagen.

12)  Alle  diese  Vortheile  des  Scholz,  wonach  er  also,  abgesehen  von
eigener  Schuld,  jede  Haftung  mit  eigenem  Vermögen  vermeiden  kann,
wenn  er  will,  fallen  weg,  wenn  dem  Scholz  eine  Inventarfrist  gesetzt  wird
und  er  kein  Inventar  rechtzeitig  errichtet,  oder  wenn  er  absichtlich  eine
erhebliche  Unvollständigkeit  der  im  Inventar  enthaltenen  Angabe  der  Nachlaßgegenstände
  herbeiführt,  oder  wenn  er  in  der  Absicht,  die  Nachlaßgläubiger
  zu  benachtheiligen,  eine  nicht  bestehende  Nachlaßverbindlichkeit
aufnimmt,  oder  wenn  er  das  Nachlaßgericht  um  Inventarisirung  ersucht,
aber  die  erforderte  Auskunft  verweigert  oder  absichtlich  erheblich  verzögert
(88  2005,  2003).  Sie  fallen  außerdem  dem  betreibenden  Gläubiger
gegenüber  weg,  wenn  dieser  die  Leistung  eines  Offenbarungscides  ver-