36  Rechtsprechung.

langt  hat  und  Scholz  den  Eid  verweigert  oder  im  Termin  unentschuldigt
ausbleibt  (§  2006).  Diese  Nachtheile  treffen  den  Fiskus  als  gesetzlichen
Erben  nicht.

13)  Am  4.  Januar  1910  ist  Menzel  gestorben.  Wir  wollen  nun
einmal  annehmen,  daß  das  vorhandene  Vermögen  ausgereicht  hat,  die
Gläubiger,  welche  sich  gemeldet  haben,  zu  bezahlen.  Nun  meldet  sich  am
5.  Jannuar  1915  noch  der  Hausbesitzer  Franz  Bartsch,  welcher  21000  Mk.
Schadensersatz  fordert,  wegen  eines  Arrestbeschlusses,  den  Menzel  gegen
Bartsch  wegen  einer  Forderung  erwirkt  hat,  welche  sich  als  nicht  existirend
herausgestellt  hat  (§  945  CPO.).  Eine  unerlaubte  Handlung  liegt  nicht
vor,  daher  findet  auch  die  kurze  Verjährung  des  §  852  nicht  statt.
Hier  aber  kann  Scholz  nach  §  1974  (vgl.  &amp;  1973)  sagen:  Die  Aktiva
betragen  2000  Mk.  (Werth),  davon  ab  gezahlte  Schulden  1800  Mk.,
sind  nur  noch  200  Mk.  übrig  und  diese  kann  er  dann  dem  Bartsch  zahlen.
Eine  Zwangsvollstreckung  in  das  eigene  Vermögen  braucht  er  sich  nicht
gefallen  zu  lassen.  Er  kann  auch  gleich  sagen,  wenn  er  verklagt  wird:
Ich  erkenne  die  Klageforderung  in  Höhe  von  200  Mk.  au,  beantrage  im
Uebrigen,  die  Klage  abzuweisen,  weil  nichts  mehr  da  ist.

III.  Rechtsprechung.
Relchsgericht  (Straffachen).
Strafrecht.

1)  In  Bayern  erlangt  ein  im  Privatdienste  angestellter
Forst=  und  Waldaufseher  durch  die  amtliche  Bestätigung  und
eidliche  Verpflichtung  die  Eigenschaft  eines  öffentlichen  Forstund
  Jagdschutzbeamten.  Er  hat  in  dieser  Hinsicht  das  Recht
der  Nacheile.  Umfang  dieses  Rechts.

2)  Eine  Bedrohung  mit  einem  Schießgewehr  liegt  nur  dann
vor,  wenn  mit  dem  bestimmungsgemäßen  Gebrauch  desselben
als  einer  Schußwaffe  gedroht  wird.

Aus  den  Gründen:  .  .  .  Zweifellos  ist  der  Forst=  und  Waldaufseher
  W.,  sofern  er  im  Dienste  des  Gutsbesitzers  P.  angestellt  ist,  zunächst
  ein  von  dem  Forst  oder  Jagdberechtigten  bestellter  Aufseher.  Derselbe
  ist  aber,  wie  er  im  Urtheil  bezeichnet  wird,  ein  verpflichteter  Anfseher.
Ausweislich  der  Verpflichtungsurkunde  ist  W.  am  11.  Juni  1895  vor
dem  kgl.  Amtsgericht  E.  „gemäß  Art.  120  des  bayr.  Forstgesetzes  vom
Jahre  1879  als  Wald  und  Jagdaufseher“  eidlich  verpflichtet  worden,  wobei
  die  Eidesformel  ausdrücklich  neben  den  Forstrügesachen  die  Jagdpolizeiübertretungen
  als  Gegenstand  der  ihm  obliegenden  Anzeigepflicht  aufführt.
Die  amtliche  Bestätigung  und  eidliche  Verpflichtung  verliehen  dem  wenn