Reichsgericht  (Strafsachen).  37

auch  im  Privatdienst  Angestellten  den  Charakter  eines  öffentlichen  Forstund
  Jagdschutzbeamten  (StGB.  8  117).  Er  war  Hülfsperson  zur  Handhabung
  der  Forst=  und  Jagdpolizei  und  er  war  in  dieser  Eigenschaft  auch
Hülfsbeamter  der  Staatsanwaltschaft  im  Sinne  von  §.  153  GVG.  vom
27.  Januar  1877  bezüglich  der  Forstrügesachen  und  Jagdvergehen  (bayr.
Forstgesetz  in  der  Fassung  vom  17.  Juni  1896,  Ges.=  u.  VOBl.  S.  325
Art.  115,  119,  120/21.  Hiezu  Ganghofer,  Kommentar  3.  Aufl.  1898
Art.  115  Nr.  1,  Art.  121  Nr.  1—10;  VO.  vom  19.  Febr.  1885,  betr.
die  Organisation  der  Staatsforstverwaltung,  Finanz-MBl.  1885  S.  29
8  1  ff.,  §  22  ff.;  Bayr.  Ausf.-Ges.  zum  GVG.  v.  23.  Febr.  1879  Art.
56;  VO.  v.  31.  Ang.  1879  J.-MBl.  S.  356  8  1  Ziff.  4).

Von  diesen  Gesichtspunkten  aus  hatte  das  Gericht  die  Befugnisse  des
Aufsehers  W.,  der  bei  Wahrnehmung  des  Wald=  und  Jaydschutzes  nicht
blos  ein  „Recht“,  sondern  auch  ein  Amt  ausübte,  für  das  Thatbestandsmerkmal
  der  rechtmäßigen  Amtsausübung  zu  beurtheilen  (Entsch.  d.  R.
Bd.  2  S.  82,  Bd.  6  S.  100,  Bd:  30  S.  135).

Nun  hatte  im  gegenwärtigen  Fall  der  Jagdaufseher  den  Angeklagten
dabei  betroffen,  als  dieser  in  dem  P.'schen  Wald,  wo  er  zu  jagen  nicht
berechtigt  war,  eine  von  ihm  an  der  Grenze  der  beiderseitigen  Jagdbezirke
wund  geschossene  Rehgeiße  „abgeknickt“  und  sich  augeeignet  hat,  also  bei
Verübung  einer  Handlung,  die  sich  als  Jagdpolizeiübertretung  nicht  blos,
sondern  als  ein  Jagdvergehen  (StGB.  SS.  292,  293)  darstellte  (Entsch.
d.  RG.  Bd.  18  S.  226,  Bd.  29  S  8).  (VO.  v.  5.  Okt.  1863,  Reg.
Blatt  S.  1658,  betr.  polizeiliche  Vorschriften  §  4.)

Der  Angeklagte  war  im  Begriff,  das  erbentete  Wild  fortzutragen,  als
ihm  W.  nacheilte  und  ihn  dort  zur  Rede  stellte.  Hiezu  war  der  Aufseher
sicherlich  berechtigt.  Er  durfte  den  auf  frischer  That  betroffenen  Jagd
freoler  auch  über  das  eigene  Revier  hinaus  und  auf  das  angrenzende  Gebiet
  der  Jagdpacht  des  Angeklagten  selbst  verfolgen,  durfte  denselben,  um
den  Thatbestand  festzustellen,  anhalten  und  zur  Rede  stellen  (Entsch.  d.
RG.  Bd.  24.  S.  344).  Eine  solche  Befugniß  zur  Nacheile,  die  nach  Umständen
  schon  aus  privatrechtlichem  Grunde  dem  Jagdberechtigten  und  dessen
Vertretern  zukommt,  ist  um  so  mehr  inbegriffen  in  dem  öffentlich-rechtlichen
Jagdschutz,  dessen  wirksame  Ausübung  sonst  schlechthin  unmöglich  wäre.
Die  den  Forst=  oder  Jagdschutz  bezweckende,  innerhalb  seiner  örtlichen
und  sachlichen  Zuständigkeit  gelegene  Handlung  eines  mit  forstpolizeilichen
  Funktionen  betrauten  Aufsehers  untersteht  dem  Strafschutz  des  §  117
StGB.  auch  dann,  wenn  dieselbe  außerhalb  des  betreffenden  Schutzbezirks
und  nicht  in  räumlicher  Beziehung  zu  diesem  oder  in  unmittelbarem  Zusammenhang
  mit  der  in  dem  Revier  bethätigten  Amtsausübung,  wie  dies
insbesondere  bei  Verfolgung  eines  auf  der  That  betretenen  Wilderers  regel-