38  Rechtsprechung.

mäßig  zutrifft,  vorgenommen  wird  (Entsch.  d.  RG.  Bd.  2  S.  167,  S.
306,  Bd.  7  S.  272,  Bd.  10  S.  106,  Bd.  19  S.  101,  Bd.  21  S.  10,
Bd.  23  S.  357;  Rechtspr.  Bd.  8  S.  367).

Der  von  der  Revision  betonte  Umstand,  daß  der  Angeklagte  dem  Aufseher
  persönlich  bekannt  war,  ist  hieher  unerheblich;  es  handelt  sich  nicht
darum,  ob  der  letztere  zu  einer  Festnahme  des  Angeklagten  (St  P.  8.  127
Abs.  1,  2,  §  112)  hätten  schreiten  können  (Entsch.  d.  RG.  Bd.  8  S.  288).
Der  Aufseher  W.  war  sodann  —  wenun  nicht  schon  in  Vertretung  des
Jagdberechtigten  P.  befugt,  dem  Angeklagten  die  Jagdbeute  abzunehmen  —
jedenfalls  in  seiner  Eigenschaft  als  Jagdschutzbeamter  und  Hülfsbeamter  der
Staatsanwaltschaft  nach  §  94,  §  98  Abs.  1  St  PO.  bei  bestehender  Gefahr
im  Verzug  berechtigt,  das  gewilderte  Reh  in  Verwahrung  zu  nehmen,  oder,
wenn  es  nicht  freiwillig  herausgegeben  wurde,  dessen  Beschlagnahme  zu
bewerkstelligen.  Ob  er  freilich  von  dem  Angeklagten  verlangen  konnte,  daß
dieser  selbst  das  erlegte  Reh  zum  Bügermeister  trage,  ist  eine  andere  Frage.
Aber  es  ist  nicht,  wie  die  Revision  behauptet,  lediglich  „in  diesem  Verlangen“
des  Aufsehers  vom  Angeklagten  Widerstand  geleistet  worden,  der  letztere
hat  vielmehr  nach  der  Feststellung  des  Urtheils  zugleich  erklärt,  er  dulde
es  auch  nicht,  daß  W.  das  Reh  zum  Bürgermeister  bringe,  und  hat  denselben
  für  den  Fall  bedroht,  wenn  er,  W.,  das  Reh  anfassen  würde.

War  das  Vorgehen  des  Aufsehers  sonach  ein  rechtmäßiges  und  unberechtigt
  andererseits  die  von  dem  Angeklagten  an  den  Ausseher  unter
Drohungen  gestellte  Aufforderung,  daß  dieser  sein  Jagdgebict  verlasse,  so
ist  weiter  in  der  Handlungsweise  des  Angeklagten,  die  auf  Behinderung
des  W.  in  der  Amtsausübung  desselben  gerichtet  war,  ohne  Rechtsirrthum
ein  Widerstandleisten  im  Sinne  von  §  117  Abs.  1  StGB.  gefunden  worden.
Der  Widerstand  wurde  geleistet  einmal  „durch  Gewalt“,  welche  das  Urtheil
offenbar  darin  erblikt,  daß  der  Angeklagte  das  ihm  entgegengehaltene  Gewehr
  des  Aufsehers  am  Laufe  packte  —  und  weiter  durch  Bedrohung  mit
Gewalt.  Insoweit  ist  die  Entscheidung  als  rechtlich  nicht  zu  beanstanden.
Das  Urtheil  nimmt  aber  den  Thatbestand  eines  nach  §  117  Abs.  2  StGB.
erschwerten  Widerstandsvergehens  als  gegeben  an,  nämlich  eines  Widerstands,
  begangen  unter  Drohung  mit  einem  Schießge  wehr.  Diese  letztere
Annahme  erscheint  angesichts  der  Sachdarstellung  des  Urtheils  als  rechtsbedenklich.
  Der  Angeklagte  hat  beim  Herankommen  des  W.  sein  (eigenes)
Gewehr,  das  er  zuvor  umgehängt  trug,  „gepackt“  und  ist  mit  dem  erhobenen
Kolben  auf  den  Aufseher  zugegangen,  indem  er  ihm  zurief:  „wenn  Du
nicht  aus  meiner  Waldung  herausgehst,  schlag'  ich  Dich  todt“  und  in
der  Folge  hat  er  dem  W.  gedroht:  „ich  schlage  Dir  meine  Flinte  auf
den  Kopf“.  Hienach  gingen  die  Drohungen  des  Angeklagten  dahin,  er
werde  mit  seinem  Gewehr  zuschlagen,  nicht  dahin,  er  werde  damit  schießen.