Reichsgericht  (Strafsachen.  39

Das  StGB.  hat,  indem  es  als  straferhöhenden  Umstand  den  Gebrauch
bestimmter  Mittel  des  Widerstandes  oder  Angriffes  in  8  117  Abs.  2
statuirt,  bei  der  „Drohung  mit  Schießgewehr“  ohne  Zweifel  den  Fall  im
Auge,  daß  mit  dem  Schießgewehr  als  solchem,  also  mit  seinem  bestimmungsgemäßen
  Gebrauch  als  einer  Schußwaffe  gedroht  wird.  Dieser
besonders  gefährliche  und  für  die  Forst-  und  Jagdbeamten  vor  allem  von
Seiten  der  Wilderer  zu  befürchtende  Waffengebrauch  ist  eben  deshalb  vom
Gesetze  speziell  hervorgehoben.  Ist  auch  nicht  unbedingt  für  dieses  Merkmal
  des  §  117  Abs.  2  StGB.  zu  erfordern,  daß  das  als  Mittel  der
Drohung  gebrauchte  Schießgewehr  im  fraglichen  Zeitpunkt  geladen  war,
so  ist  doch  an  der  Voraussetzung  festzuhalten,  daß  der  Forst=  oder  Jagdbeamte
  rc.  mit  dem  Abschießen  eines,  dem  Drohenden  zur  Hand  befindlichen
  Schießgewehres  bedroht  wurde  (Entsch.  d.  RG.  Bd.  9  S.  176,
Bd.  28  S.  314).

Allerdings  kommt  für  die  Anwendbarkeit  des  §  117  Abs.  2  StG.
folgendes  in  Betracht.  Dieselbe  setzt  als  Mittel  der  Drohung  ein  gefährliches
  Werkzeug  voraus;  nur  als  Arten,  als  praktisch  besonders  wichtige
Beispiele  solcher  Werkzeuge  werden  wie  die  Worte  „andere“  rc.  bekunden,
Schießgewehre  und  Aexte  namentlich  angeführt.  Für  den  Thatbestand
des  erschwerten  Widerstands  ist  jedes  gefährliche  Werkzeug  als  Mittel  der
Drohung  gleichwerthig  und  für  die  Gefährlichkeit  des  Werkzeugs  kommt
es  hier,  im  Falle  des  §  117  StGB.,  wesentlich  auf  diejenige  Anwendung
des  Werkzeugs  an,  welche  nach  der  Kundgebung  des  Drohenden  für  den
Bedrohten  zu  befürchten  stand.  Daß  ein  Schießgewehr  (Jagflinte)  als
Schlaginstrument  wegen  der  Schwere  und  der  Eisentheile  ein  gefährliches
Werkzeug  nach  seiner  objektiven  Beschaffenheit  darstelle,  ist  nicht  zu  bezweifeln.
  Wenn  unn  im  vorliegenden  Falle  der  Angeklagte  mit  erhobenem
Gewehrkolben  und  dem  Zuruf,  er  schlage  den  Gegner  todt,  diesen  bedroht
hat,  so  mußte  das  Gericht  unter  allen  Umständen  zu  der  Annahme  gelangen,
  daß  der  Widerstand  unter  Drohung  mit  einem  gefährlichen  Werkzeug
  erfolgt  sei.  Nach  dem  Inhalt  der  Urtheilsgründe  darf  unterstellt
werden,  der  Vorderrichter  habe  den  strasschärfenden  Umstand,  abgesehen
von  der  Zweckbestimmung  des  Gewehres  als  Schußwaffe  in  der,  wie  festgestellt,
  erfolgten  beziehungsweise  angedrohten  Handhabung  dieses  Werkzeugs
  erkannt,  und  da  unter  Annahme  mildernder  Umstände  das  mindeste
in  §  117  Abs.  2  StGB.  vorgesehene  Strafmaß  ausgesprochen  ist,  so
mußte  die  bei  dieser  Sachlage  den  Angeklagten  keinesfalls  beschwerende
Feststellung  einer  Drohung  „mit  Schießgewehr“  nicht  zur  Aufhebung  des
Urtheils  führen.  l.  Strafsenat.  Urtheil  vom  1.  Mai  1899.