65.  Jahrgang.  M  3.  3.  Februar  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  lI.  Skizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche:  Die  Viehgewährschaft.  II.  Rechtsprechung:  Reichsgericht
  in  Tivilsachen;  Reichsgericht  in  Strassachen;  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.
III.  BVermischte  Mittheilungen.  IV.  Literatur.

I.  Skizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
XIX.  Die  Viehgewährschaft.
Von  G.  Gotthardt,  Landgerichtsrath  in  Bamberg.

I.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  hat  in  der  Lehre  vom  Kauf  in  den
88  459—480  die  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Kaufsache  im  Allgemeinen
  geregelt,  alsdaun  aber  in  den  §§  481—493  für  die  Gewährleistung
  bei  Vieh  besondere  Bestimmungen  getroffen.  Es  sagt  im  §  181,
daß  für  den  Verkauf  von  Pferden,  Eseln,  Mauleseln  und  Maulthieren,  von
Rindvieh,  Schafen  und  Schweinen  die  allgemeinen  Sätze  über  die  Gewährleistung
  wegen  Mängel  nur  insoweit  gelten,  als  sich  nicht  aus  den
folgenden  Vorschriften  etwas  Anderes  ergiebt.  Das  Gesetz  hat  beziüglich
dieser  Materie  das  deutschrechtliche  Prinzip  angenommen,  wonach  der  Verkäufer
  kraft  Gesetzes  nur  für  gewisse  gesetzlich  bestimmte  Fehler  (Hauptmängel)
  haftet  und  im  Allgemeinen  auch  für  diese  nur  dann,  wenn  sie
sich  innerhalb  bestimmter  Fristen  (Gewährsfristen)  offenbaren  (§  482  Abs.  1).
Zeigt  sich  ein  Hauptmangel  innerhalb  der  Gewährfrist,  so  wird  vermuthet,
daß  derselbe  schon  zu  der  Zeit  vorhanden  gewesen  sei,  in  welcher  die  Gefahr
  auf  den  Käufer  übergegangen  ist  (§  484).

lIl.  Hieraus  ergiebt  sich  Folgendes:

1)  Die  erwähnten  Bestimmungen  beziehen  sich  blos  auf  den  Verkauf
der  oben  erwähnten  Viehgattungen,  bei  anderen  Thieren  gelten  die  allgemeinen
  Grundsätze.

2)  Dadurch,  daß  das  Gesetz  den  Verkäufer  für  die  Hauptmängel
haften  läßt,  erklärt  es  zugleich,  daß  dies  Mängel  sind,  welche  den  Werth
oder  die  Tauglichkeit  des  Thieres  zu  dem  gewöhnlichen  oder  nach  dem

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