42  Skizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.

Vertrage  vorausgesetzten  Gebrauche  aufheben  oder  nicht  unerheblich  mindern
(8  459),  so  daß  also  der  Käufer  hierüber  keinen  Beweis  zu  führen  hat.

3)  Es  haftet  der  Verkäufer  gesetzlich  nur  für  die  Hauptmängel,.  für
andere  Fehler  dagegen  nicht.  Es  ist  Engelmann,  „Das  alte  und  neue
Recht“  S.  335,  nicht  beizupflichten,  wenn  er  beim  Vorhandensein  von
Mängeln,  die  nicht  Hauptmängel  sind,  die  allgemeinen  Grundsätze  über
Gewährleistung  zur  Anwendung  gebracht  wissen  will.  Durch  die  Worte
„der  Verkäufer  hat.  nur  bestimmte  Fehler  zu  vertreten“  ist  jede  gesetzliche
  Gewährleistung  für  andere  Fehler  verneint.  Die  Motive  Bd.  II
S.  249  rechtfertigen  dies  auch  eingehend  durch  das  praktische  Bedürfniß.

4)  Der  Verkäufer  haftet  auch  für  die  Hauptmängel  nur  dann,  wenn
sie  sich  innerhalb  der  Gewährsfrist  offenbaren.  Werden  dieselben  erst
nach  Ablauf  dieser  Frist  entdeckt,  so  ist  keine  Haftung  des  Verkäufers  begründet.


5)  Zeigt  sich  innerhalb  der  Gewährsfrist  ein  Hauptmangel,  so  wird
der  Käufer  zufolge  der  Vermuthung  des  Gesetzes  des  oft  schwierigen  Beweises
  überhoben,  daß  der  Fehler  schon  zur  Zeit,  als  die  Gefahr  auf  ihn
übergieng,  vorhanden  gewesen  sei,  vielmehr  hat  der  Verkäufer  den  Gegenbeweis
  zu  führen.  Dagegen  ist  aber  dem  Käufer  allerdings  auch  dann,
wenn  ein  Hauptmangel  sich  erst  nach  Ablauf  der  Gewährsfrist  zeigt,  der
gesetzliche  Gewährleistungsanspruch  und  damit  auch  jeder  Beweis  dafür
abgeschnitten,  daß  der  betreffende  Mangel  schon  zur  Zeit  des  Uebergangs
der  Gefahr  vorhanden  gewesen  sei.  Es  sollen  hiedurch  beide  Theile  der
schwierigsten  und  zweifelhaftesten  Beweisführung  im  Interesse  des  glatten
Verkehrs  und  zur  Hintanhaltung  der  Chikane  überhoben  werden,  wobei
man  nicht  verkannte,  daß  die  Durchführung  dieser  Bestimmungen  im
einzelnen  Fall  Härten  mit  sich  bringen  kann.

III.  Im  Uebrigen  bestimmen  sich  die  Voraussetzungen  für  die  Gewährleistungspflicht
  gemäß  §  481  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen.

1)  Es  wird  also  nach  §  460  der  Verkäufer  nicht  zu  haften  haben,
wenn  der  Käufer  den  Hauptmangel  beim  Abschluß  des  Vertrags  kannte
oder  wenn  er  ihm  hiebei  aus  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben
ist,  sofern  nicht  in  diesem  letzteren  Falle  der  Verkäufer  die  Abwesenheit
des  Hauptmangels  ausdrücklich  zugesichert  oder  denselben  arglistig  verschwiegen
  hat.

2)  Der  Verkäufer  ist  weiter  von  der  Haftung  auch  frei,  wenn  das
Thier  auf  Grund  eines  Pfandrechts  in  üöffentlicher  Versteigerung  unter
der  Bezeichnung  als  Pfand  verkauft  wurde  (§  461)  oder  wenn

3)  der  Käufer  das  Thier  in  Kenntniß  des  Hauptmangels  annimmt,
ohne  sich  bei  der  Annahme  seine  Rechte  hiewegen  vorzubehalten  (§  464).
In  einem  solchen  Verhalten  liegt  ein  Verzicht  des  Käufers  auf  sein  Recht.