Die  Viehgewährschast.  43

IV.  Die  Gewährsfrist  beginnt  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem
die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergeht  (8  483),  also  entweder  mit  der
Uebergabe  des  Thieres  an  den  Käufer  (§  446)  oder  an  den  Transporteur
  (§  447),  bezw.  mit  dem  Annahmeverzug  des  Käufers  (§8  300,
324  Abs.  2).

V.  Das  Gesetz  hat  aber  im  Uebrigen  die  Haftung  des  Verkäufers
noch  an  das  Vorhandensein  einer  formalen  Voraussetzung  geknüpft,  nämlich
an  die  vom  Käufer  zu  erstattende  Mängelanzeige.

1)  Der  Verkäufer  muß  möglichst  bald  von  dem  Vorhandensein  eines
von  ihm  zu  vertretenden  Hauptmangels  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  damit
er  seine  Rechte  wahren  kann.  Deshalb  ist  nach  §  485  der  Käufer  verpflichtet,
  spätestens  am  zweiten  Tage  nach  dem  Ablauf  der  Gewährsfrist  oder,
falls  das  Thier  vor  dem  Ablauf  der  Frist  getödtet  wurde  oder  sonst  verendet
  ist,  zwei  Tage  nach  dem  Tode  des  Thieres  dem  Verkäufer  den
Mangel  anzuzeigen  oder  wenigstens  die  Anzeige  an  ihn  abzusenden.  Der
Anzeige  steht  die  Erhebung  der  Klage  gegen  den  Verkäufer  oder  die  Streitverkündung
  an  diesen  oder  der  Antrag  des  Käufers  auf  gerichtliche  Beweisaufnahme
  zur  Sicherung  des  Beweises  gleich.

2)  Versäumt  der  Käufer  die  rechtzeitige  Erstattung  der  Mängelanzeige,
so  hat  er  seinen  Anspruch  auf  Gewährleistung  verloren.  Nur  wenn  der
Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat,  hat  das  Unterlassen  der
Anzeige  für  den  Käufer  keinen  Nachtheil  zur  Folge.  Selbstverständlich
muß  hier  der  Käufer  sowohl  die  Arglist  des  Verkäufers  als  auch  das
Hervortreten  des  Mangels  innerhalb  der  Gewährsfrist  beweisen.

VI.  Was  nun  den  Gewährleistungsanspruch  des  Käufers
selbst  betrifft,  so  bestimmt  in  dieser  Richtung  §  487,  daß  der  Käufer  nur
Wandelung,  nicht  Minderung  verlangen  kann.  Hiemit  ist  nur  gesagt,  daß
von  diesen  beiden  Ansprüchen  dem  Käufer  nur  der  eine  zusteht.

1)  Kann  der  Käufer  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  die
Gewährleistung  wegen  Mängel  etwas  Weiteres  verlangen,  so  ist  ihm  dieser
Anspruch  durch  obige  Bestimmung  nicht  abgesprochen  (§  481).  Er  kann
also  beim  Kauf  einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Sache  statt  der
Wandelung  Lieferung  einer  fehlerfreien  Sache  (Erfüllung)  verlangen  (6  480),
was  in  §  491  übrigens  auch  noch  ausdrücklich  bestimmt  ist  mit  dem  Beisatz,
daß  auch  in  diesem  Falle  die  §§  488—490  entsprechende  Anwendung  finden.

2)  Er  kann  aber  auch  wegen  eines  Hauptmangels,  dessen  Nichtvorhandensein
  der  Verkäufer  zugesichert  oder  welchen  er  arglistig
  verschwiegen  hat,  Schadensersatz  fordern  (6463).  Daß  ein
solcher  Anspruch  nicht  ausgeschlossen  werden  wollte,  ergiebt  sich  auch  klar
aus  §  490,  in  welchem  für  einen  Fall  der  Schadensersatzpflicht  des  Verkäufers
  eine  Verjährungsfrist  statuirt  ist.

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