44  Skizzen  zum  Bürgerlichen  Geseptzbuche.

3)  Die  Wandelung  ist  auch  in  den  Fällen  der  88  351—353  zulässig,
insbesondere  also  z.  B.  wenn  der  Käufer  eine  wesentliche  Verschlechterung
oder  den  Untergang  des  Thieres  verschuldet  hat  oder  wenn  dasselbe  geschlachtet
  wurde.  Nur  tritt  dann  an  die  Stelle  der  Rückgewähr  der  Sache
die  Erstattung  des  Werthes  derselben.  Das  Gleiche  gilt  aber  auch  zufolge
§  487  Abs.  2  Satz  2  überhaupt,  wenn  der  Käufer  in  Folge  eines  Umstands,
den  er  zu  vertreten  hat,  außer  Stande  ist,  das  Thier  zurückzugewähren
(3.  B  bei  einer  Weiterveräußerung).  Ist  eine  unwesentliche  Verschlechterung
durch  einen  vom  Käufer  zu  vertretenden  Umstand  hervorgerufen  worden,
so  ist  nur  die  Werthminderung  dem  Verkäufer  zu  vergüten.

4)  Zufolge  positiver  Vorschrift  (8§  488)  kann  der  Käufer  zugleich  mit
der  Wandelung  auch  die  Kosten  der  Fütterung  und  Pflege,  die  Kosten  der
thierärztlichen  Untersuchung  und  Behandlung  sowie  die  Kosten  der  nothwendig
  gewordenen  Tödtung  und  Wegschaffung  des  Thieres  ersetzt  verlangen.
Er  muß  jedoch  auch  die  Nutzungen  der  Sache  dem  Verkäufer  vergüten,
jedoch  nur  diejenigen,  welche  er  wirklich  gezogen  hat,  nicht  auch  solche,
welche  er  bei  ordnungsmäßiger  Wirthschaft  hätte  ziehen  können  (§  487  Abs.  4).

5)  Es  kann  vorkommen,  daß  bei  lange  dauerndem  Prozeß  die
Fütterungskosten  zu  einer  unverhältnißmäßigen  Höhe  anwachsen  und  daß
überhaupt  eine  Verfügung  über  das  Thier  nothwendig  wird.  Deshalb
bestimmt  §  489,  daß,  wenn  über  den  Anspruch  auf  Wandelung  ein  Rechtsstreit
  anhängig  ist,  auf  Antrag  einer  der  Parteien  die  öffentliche  Versteigerung
  des  Thieres  und  die  Hinterlegung  des  Erlöses  durch  einstweilige
Verfügung  anzuordnen  ist,  sobald  eine  Besichtigung  des  Thieres  nicht
mehr  erforderlich  erscheint.

VII.  Im  Interesse  der  Sicherheit  des  Geschäftsverkehrs  sind  die
Gewährleistungsansprüche  des  Käufers  einer  kurzen  Verjährung  von
6  Wochen  unterworfen,  welche  von  dem  Ende  der  Gewährsfrist  an  zu
laufen  beginnt.

1)  Dieser  Verjährungsfrist  unterliegt  aber  nur  der  Anspruch  des
Käufers  auf  Wandelung  sowie  sein  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen
eines  Hauptmangels,  dessen  Nichtvorhandensein  der  Käufer  zugesichert
hat  (8  490  Abs.  1).

2)  Im  Uebrigen  gilt  bezüglich  der  Verjährung  dasjenige,  was  durch
8  477  im  Allgemeinen  bestimmt  ist.  Hienach  kann  also  die  Verjährungsfrist
  durch  Vertrag  verlängert  werden,  es  wird  ferner  die  Verjährung  außer
in  den  Fällen  der  §§  208  ff.  auch  durch  den  Antrag  des  Käufers  auf
gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des  Beweises  unterbrochen  und
dauert  die  Unterbrechung  in  diesem  Falle  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens
  fort;  an  Stelle  der  in  den  88  210,  212,  215  bestimmten  Fristen
tritt  eine  Frist  von  6  Wochen  (5  490  Abs.  2).  Die  Hemmung  und  Unter-