Die  Viehgewährschaft.  45

brechung  der  Verjährung  beim  Anspruch  auf  Wandelung  wirkt  auch  für
den  Schadensersatzanspruch  und  umgekehrt.

Aus  §  490  Abs.  1  in  Verbindung  mit  §  477  ergiebt  sich  schließlich
aber  noch  als  weitere  Folge,  daß  der  Anspruch  des  Käufers  auf
Schadensersatz  wegen  eines  Hauptmangels,  welchen  der  Verkäufer
  arglistig  verschwiegen  hat,  der  kurzen  Verjährungsfrist
überhaupt  nicht  unterliegt.  In  diesem  Falle  gilt  die  ordentliche
30jährige  Verjährungsfrist,  während  z.  B.  bei  dem  bayrischen  Viehgewährschaftsgesetz
  auch  die  actio  doli  der  kurzen  Präklusivfrist  des  Art.  9
unterworfen  war  (Entsch,  des  Obersten  Gerichtshofs  Bd.  4  S.  605).

3)  Bei  vielen  der  bisher  in  Geltung  gewesenen  Viehgewährschaftsgesetze,
u.  A.  auch  bei  dem  bayrischen,  war  der  Käufer  zur  Erhaltung  seines  Gewährleistungsanspruchs
  auf  den  Weg  der  Klage  gedrängt,  eine  Bestimmung,  welche
bei  unerfahrenen  Käufern  oft  zu  Härten  geführt  hat.  Dies  ist  durch  das
Bürgerliche  Gesetzbuch  beseitigt,  indem  §  490  Abs.  3  dem  Käufer  das  Recht
giebt,  auch  nach  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Wandelung  die  Zahlung
des  Kaufpreises  zu  verweigern  sowie  mit  seinem  Schadensersatzanspruch
aufzurechnen.  Natürlich  ist  auch  in  diesen  Fällen  Voraussetzung,  daß  der
Käufer  sich  durch  Bethätigung  der  Anzeigepflicht  seine  Rechte  gewahrt  hat.
Es  bedarf  deshalb  auch  für  das  Bestehenbleiben  der  Einrede  bezüglich  des
Schadensersatzanspruchs  nicht  der  Vornahme  der  in  88§  479,  478  bezeichneten
  Handlungen;  dieselben  sind  durch  die  in  §  485  vorgeschriebene
Anzeige  hinfällig  geworden.

VIII.  Was  nun  die  Hauptmängel  selbst  und  die  Gewährsfristen  betrifft,
  so  werden  dieselben  durch  eine  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  zu
erlassende  kaiserliche  Verordnung  bestimmt,  welche  auf  demselben  Wege
ergänzt  und  abgeändert  werden  kann  (8  482  Abs.  2).  Die  Gewährsfristen
können  jedoch  durch  Vertrag  verlängert  oder  verkürzt  werden.  Es  tritt  dann
die  vereinbarte  Frist  an  die  Stelle  der  gesetzlichen  (8  4860).

IX.  1)  Da  die  gesetzliche  Gewährleistungspflicht  des  Verkäufers  sich
nur  auf  die  Hauptmängel  erstreckt,  so  bedarf  es  einer  ausdrücklichen  Vereinbarung,
  wenn  der  Verkäufer  für  andere  als  die  Hauptmängel  oder  für
bestimmte  Eigenschaften  des  Thieres  haften  soll  oder  wenn  er  für  einzelne
oder  alle  Hauptmängel  nicht  haften  soll  (vgl.  jedoch  §  476).

2)  Ist  hiebei  eine  besondere  Gewährsfrist  vereinbart  worden,  so  finden
die  Bestimmungen  der  88  483—485,  also  insbesondere  diejenige  über  die
Anzeigepflicht,  Anwendung.  In  allen  Fällen  gelten  aber  auch  bei  vertragsmäßig
  übernommener  Gewährleistung  die  §§  487—  491.  Es  kann  also
auch  hier  der  Käufer  nach  Maßgabe  der  obigen  Ausführungen  nur  Wandelung,
  nicht  Minderung,  Ersatz  der  Fütterungs=  2c.  Kosten,  Versteigerung
des  Thieres  verlangen  und  unterliegen  auch  in  diesem  Falle  seine  Ansprüche