46  Skizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.

auf  Wandelung  oder  Schadensersatz  der  6wöchentlichen  Verjährungsfrist,
welche,  sofern  keine  Gewährsfrist  vereinbart  ist,  mit  der  Ablieferung  des
Thieres  zu  laufen  beginnt  (§  492).

3)  Hier  tritt  nun  die  eigenthümliche  Folge  ein,  daß  der  Käufer,  wenn
keine  Gewährsfrist  vereinbart  ist,  nach  dem  Wortlaut  der  §§  492,  490
Abs.  3  nach  Ablauf  der  Verjährung  die  Zahlung  des  Kaufpreises  verweigern
  und  mit  seinem  Schadensersatzanspruch  aufrechnen  kann,  ohne  daß
er  vorher  eine  der  in  §  478  vorgeschriebenen  Handlungen  vorgenommen
hat;  denn  §  490  Abs.  3  spricht  ganz  allgemein  von  Verweigerung  der
Zahlung  des  Kaufpreises  und  schließt  bei  der  Aufrechnung  mit  dem
Schadensersatzanspruch  die  Anwendung  des  8  479  ausdrücklich  aus.  Man
wird  jedoch  wohl  sagen  müssen,  daß  wenn  §  492  hier  entsprechende
Anwendung  des  §  490  verlangt,  der  Abs.  3  nicht  Platz  greifen  kann,
vielmehr  für  diesen  Fall  die  §§  478,  479  zu  gelten  haben,  weil  §  490
Abs.  3  seinem  Zwecke  nach  die  vorherige  Bethätigung  der  in  §  485  vorgesehenen
  Mängelanzeige  zur  Voraussetzung  hat  und  daher  mangels  dieser
auch  keine  Amwendung  finden  kann.  Ferner  ist  in  solchen  Fällen  wohl
zu  beachten,  daß  für  den  Schadensersatzanspruch  §  463  gilt,  wonach  es
also  für  das  Nichtvorhandensein  der  zugesicherten  Eigenschaft  auf  die  Zeit
des  Vertragsabschlusses  und  nicht  auf  die  Zeit  des  Gefahrübergangs  anukommt,
  weil  eben  mangels  einer  Gewährsfrist  §  483  nicht  Platz  greift.

X.  In  der  Reichstagsvorlage  war  noch  eine  Bestimmung  enthalten,
wonach  ein  allgemeines  Versprechen,  durch  welches  der  Verkäufer  die
Gewährleistung  wegen  aller  Fehler  übernimmt,  im  Zweifel  nur  auf  die
Hauptmängel  zu  beziehen  sei,  welche  Bestimmung  bekanntlich  für  Bayern
bisher  galt.  Diese  Vorschrift  hat  die  Reichstagskommission  gestrichen.  Es
wurde  hiebei  Folgendes  erwogen:  Wenn  das  Gesetz  eine  prinzipielle
Scheidung  der  Mängel  in  zwei  Klassen,  Hauptmängel  und  andere  Mängel,
vornehme,  könne  man  unmöglich  annehmen,  daß  bei  dem  Versprechen,  für
alle  Mängel  zu  haften,  eben  nur  die  eine,  nicht  aber  die  andere  Klasse
dieser  Mängel  gemeint  sein  solle;  zudem  werde  die  angeführte  Bestimmung
dem  geschäftsgewandten  Kontrahenten  ein  bequemes  Mittel  gewähren,  den
geschäftsungewandten  Känfer  zu  benachtheiligen,  indem  dieser,  durch  das
scheinbar  genügende  Versprechen  gedeckt,  von  einer  genaueren  Prüfung
öbder  besonderen  Verabredung  ablasse  (vgl.  Bericht  der  Reichstagskommission
  S.  40).

XlI.  Eine  spezielle  Erörterung  erheischt  noch  die  Haftung  des  Verkäufers
  wegen  Arglist.

1)  Die  Arglist  kann  äußerlich  in  doppelter  Weise  vor  sich  gegangen
  sein.