Die  Viehgewährschaft.  47

a)  Entweder  hat  der  Verkäufer  einen  Hauptmangel  arglistig  verschwiegen,
  d.  h.  verschwiegen  in  Kenntniß  desselben  und  in  dem  Bewußtsein,
  daß  dieser  Hauptmangel  dem  Käufer  entgangen  sei.

b)  Oder  der  Käufer  hat  wider  besseres  Wissen  das  Vorhandensein
einer  Eigenschaft  der  Kaufsache  (oder  das  Nichtvorhandensein  eines  Fehlers)
zugesichert.

2)  Das  Gesetz  redet  bei  der  Gewährleistung  wegen  Arglist  immer  nur
von  dem  arglistigen  Verschweigen  eines  Fehlers,  eines  Hauptmangels,  nicht
von  dem  zweiten  Falle  (ogl.  88  460,  463,  476,  477  Abs.  1,  §  478
Abs.  2,  §§  479,  480  Abs.  2,  §  485).  Es  will  aber  mit  dem  Ausdruck
„arglistiges  Verschweigen“  auch  den  letztgenannten  Fall  treffen.  Zu  den
88  477—485  waren  bei  der  zweiten  Lesung  Anträge  gestellt  worden,
welche  beide  Fälle  ausdrücklich  hervorhoben.  Hienach  sollte  hinter  den
Worten:  „wenn  der  Käufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat“  beigesetzt
  werden:  „oder  eine  nicht  vorhandene  Eigenschaft  wider  besseres
Wissen  zugesagt  hat“  (vgl.  Prot.  2.  Lesung  li  S.  701,  736).  Es  wurden
diese  Anträge  auch  angenommen.  Man  war  dabei  darüber  einig,  daß
der  Fall  des  arglistigen  Verschweigens  eines  Mangels  im  Sinne  der  hier
maßgebenden  Bestimmungen  auch  dann  gegeben  sei,  wenn  der  Verkäufer
eine  nicht  vorhandene  Eigenschaft  wider  besseres  Wissen  zusichere.  Die
Frage,  ob  eine  ausdrückliche  Hervorhebung  dieses  letzteren  Falles  erforderlich
  sei,  wurde  der  Redaktionskommission  überwiesen,  welche  dieselbe,
wie  der  Text  der  betreffenden  Paragraphen  ersehen  läßt,  verneint  hat
(ogl.  Prot.  a.  a.  O.  II  S.  705).

3)  Für  die  Viehgewährschaft  speziell  kommt  jedoch  in  Betracht,  daß
nach  §  482  Abs.  1  der  Verkäufer  vermöge  seiner  gesetzlichen  Gewährleistungspflicht
  nur  für  die  Hauptmängel  haftet,  daher  für  andere  Mängel
zur  Gewährleistung  gesetzlich  überhaupt  nicht  und  daher  auch  dann  nicht
verpflichtet  ist,  wenn  er  dieselben  arglistig  verschwiegen  haben  sollte.  Es
könnte  hier  höchstens  auf  Grund  der  allgemeinen  Bestimmungen  über  die
Schadensersatzpflicht  bei  unerlaubten  Handlungen  (8  823  ff.)  im  einzelnen
Falle  eine  Haftung  eintreten,  nicht  aber  eine  gesetzliche  Gewährleistung  auf
Grund  des  abgeschlossenen  Kaufvertrags  (vgl.  auch  Motive  II  S.  263).
Hiedurch  soll  eine  Gefährdung  des  Zwecks  des  Prinzips,  insbesondere  die
Führung  zweifelhafter,  verderblicher  Prozesse  verhindert  werden.  Es  ist
jedoch  auch  im  Falle  des  arglistigen  Verschweigens  eines  Hauptmangels
selbstverständliche  Voraussetzung  des  Gewährschaftsanspruchs,  daß  der
Hauptmangel  innerhalb  der  Gewährsfrist  offenbar  geworden  ist.  Der
Käufer  ist  lediglich  von  der  Anzeigepflicht  befreit,  er  ist  ferner  bezüglich
der  Verjährung  (s.  Ziff.  VII)  oder  durch  §  476  begünstigt.