48  Rechtsprechung.

4)  Liegt  der  oben  unter  h  erwähnte  Fall  vor,  so  ist  der  Verkäufer
gemäß  §§  492,  463  zufolge  der  obigen  Ausführungen  wegen  Arglist  gewährleistungspflichtig.
  Hienach  kann  also  in  diesem  Falle  auch  wegen
anderer  als  Gewährsmängel,  wegen  des  Fehlens  bestimmter  Eigenschaften
eine  Haftung  des  Verkäufers  begründet  sein.  Außerdem  wird  in  solchen
Fällen,  da  es  sich  regelmäßig  um  einen  cdolus  causam  dans  handeln  wird.
der  Kaufvertrag  auch  nach  §  123  ff.  durch  den  Käufer  angefochten  oder
auch  aus  dem  Gesichtspunkt  der  88  823  ff.  Schadensersatz  verlangt  werden
können.

5)  Es  kann  sich  der  Verkäufer  auch  nicht  durch  die  Vereinbarung  der
Gewährsfreiheit  seiner  Haftung  wegen  Dolus  bezüglich  der  Hauptmängel
entziehen,  da  nach  §  476  eine  solche  Vereinbarung  daun  nichtig  ist,  wenn
dem  Verkäufer  gemäß  der  obigen  Ausführungen  Arglist  bezüglich  des
Hauptmangels  zur  Last  fällt.  Anders  nach  bisherigem  bayrischen  Recht,
bei  welchem  die  Vereinbarung  der  Gewährsfreiheit  auch  beim  Dolus  des
Verkäufers  Geltung  hatte  (Samml.  d.  Entsch,  des  Obersten  Gerichtshofs
Bd.  4  S.  102  fg.,  Bd.  6  S.  823).

XlII.  Aus  den  vorstehenden  Ausführungen  ergiebt  sich  im  Allgemeinen
gegenüber  dem  bisher  geltenden  bayrischen  Gesetz  ein  wesentlich  erhöhter  Schutz
des  Käufers,  vor  Allem  die  Erweiterung  der  Haftung  des  Verkäufers  bei
Dolus,  bei  Versprechen  der  Haftung  für  alle  Fehler  und  das  Bestehenbleiben
  von  Einreden  nach  Verjährung  der  Klage.  Andererseits  ist  für
den  Käufer  eine  Anzeigepflicht  für  den  Fehler  statuirt,  welche  dem  bisherigen
  Recht  fremd  war.

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Civilsachen).
Clollrecht.

Kann  eine  Schadensersatzklage  noch  abgewiesen  werden,
wenn  durch  rechtskräftiges  Zwischenurtheil  der  Klageanspruch
für  begründet  erklärt  worden  ist?

In  den  letzten  Tagen  des  Oktober  1894  sandte  Klägerin  von  N.  aus
au  Beklagte  2  Kisten  und  1  Koffer  zur  Spedition  für  den  nächsten  Dampfer
nach  P.  Beklagte  erhielt  die  Güter  so  zeitig,  daß  sie  dieselben  mit  dem
Dampfer,  der  nach  Annahme  der  Klägerin  am  10.  November  abgehen
sollte  und  bereits  am  9.  November  abgegangen  ist,  hätte  schicken  können.
Sie  ließ  die  Stücke  jedoch  erst  mit  dem  am  9.  Dezember  abfahrenden
Dampfer  hinausgehen.  Die  Kisten  und  der  Koffer  enthielten  neue  Muster,
die  ein  Reisender  der  Klägerin,  Namens  Z.,  der  in  H.  wohnte,  auf  einer
Reise  in  das  Innere  von  M.  mitnehmen  und  die  er  in  P.,  von  wo  aus
er  diese  Reise  anzutreten  hatte,  in  Empfang  nehmen  sollte.  Für  diese