50  Rechtsprechung.

wären,  nachgesandt  worden  wären.  Es  hielt  jedoch  in  Erwägung,  daß
durch  sein,  rechtskräftig  gewordenes,  Zwischenurtheil  vom  12.  November  1895
das  Vorhandensein  eines  Schadens  bereits  festgestellt  sei,  die  Annahme  für
geboten,  daß  die  Muster  am  1.  Jannar  1895  nachgesandt  sein  würden.

Diese  Begründung  ist  von  dem  Berufungsgericht  mit  Recht  beanstandet
worden.  Nicht  beizutreten  ist  allerdings  dem  Letzteren  darin,  daß  das
erwähnte  Urtheil  vom  12.  November  1895  nicht  ein  dem  §  276  CP0O.
entsprechendes,  sondern  nur  ein  nach  §  275  ebendaselbst  erlassenes  Urtheil
gewesen  sei,  da  es  nur  über  einen  Theil  der  Klagebegründung,  nämlich
über  den  Vorwurf  der  Nachlässigkeit  und  die  hieraus  folgende  Ersatzpflicht
der  Beklagten  entschieden  habe  und  daß  deshalb  die  Frage,  ob  ein  Schaden
entstanden  sei,  immer  noch  der  freien  Beurtheilung  unterliege.  Denn  das
Landgericht  hat  in  jenem  Zwischenurtheil  auch  das  Vorhandensein  eines
Schadens  feststellen  wollen,  hat  solches  gethan  und  hat  sich  nur  deshalb
einer  näheren  Begründung  dieser  Feststellung  enthalten,  weil  derzeit  die
Parteibehauptungen  keinen  Anlaß  hiefür  boten.  Von  der  gleichen  Ansicht
ist  damals  auch  das  Berufungsgericht  ausgegangen,  denn  es  hat  durch  sein
Urtheil  vom  30.  März  1896  in  der  Sache  erkannt  und  die  Berufung  als
unbegründet  zurückgewiesen,  während  es,  falls  es  in  dem  damals  angefochtenen
  Urtheil  des  Landgerichts  nur  ein  dem  §  275  CP0O.  unterliegendes
Zwischenurtheil  gefunden  hätte,  geboten  gewesen  wäre,  das  Urtheil  aufzuheben
  und  die  Sache  wegen  der  Aufhebung  zurückzuverweisen  (vgl.  Entsch.
des  RG.  Bd.  7  S.  426  und  435,  Bd.  8  S.  363,  Bd.  13  S.  403—404,
Bd.  31  S.  363).  Dagegen  ist  dem  Berufungsgericht  darin  beizutreten,
daß  kein  rechtliches  Hinderniß  entgegenstand,  die  Klage  gleichwohl  abzuweisen.
  Ist  ein  Zwischenurtheil  nach  Maßgabe  des  §  276  CP0O.  erlassen,
so  kann  dies  nicht  zur  Folge  haben,  daß  demnächst  das  Vorhandensein
eines  Schadens  angenommen  werden  muß,  auch  wenn  sich  bei  der  Verhandlung
  über  den  Betrag  herausstellt,  daß  ein  Schaden  nicht  entstanden
ist.  Die  Feststellung  des  Anspruchs  dem  Grunde  nach  hat  nur  die  Bedentung,
  daß  alle  Eimvendungen,  die  geltend  gemacht  werden  konnten  und
mußten,  verloren  sind.  Dagegen  versteht  es  sich  von  selbst,  daß,  wenn
der  Nachweis  eines  Schadens  mißlingt,  weil  der  als  schädigend  angesehene
Thatbestand  keinen  Schaden  zur  Folge  gehabt  hat,  zu  einem  Ersatz  nicht
verurtheilt  werden  kann.  l.  Civilsenat  306.98.  Urtheil  vom  30.  November
  1898.

B.  Reichsgericht  (Strassachen).
Strafrecht.
Ein  Schriftstück,  das  zum  Glaubhaftmachen  i.  S.  der  CPO.
geeignet  ist,  ist  als  eine  zum  Beweise  von  Rechten  und  Rechts-