Reichsgericht  (Strassachen).  51

verhältnissen  erhebliche  Urkunde  i.  S.  der  §§  267,  268  StGB.
zu  erachten.  '

Aus  den  Gründen:  Nach  den  Feststellungen  des  ersten
Richters  sollte  durch  das  in  Frage  stehende  Schriftstück  die  Berechtigung
des  Angeklagten,  durch  Arrestanlage  eine  Sicherung  seiner  Miethszinsforderung
  zu  erlangen,  dargethan  werden  und  wurde  auch  der  beantragte
Arrest  bewilligt  und  Mobiliarpfändung  bei  dem  Schuldner  Ch.  vorgenommen.
Die  Anordnung  des  Arrests  setzte  die  Glaubhaftmachung  des  Auspruchs
und  des  Arrestgrunds  voraus  (§  800  CP0O.).

Die  Revision  behauptet  nun  zunächst,  ein  Schriftstück,  welches  nur
zur  Glaubhaftmachung  im  Sinne  der  CPO)  diene,  sei  keine  Urkunde  im
Sinne  des  Strafsgesetzes.

Diese  Meinung  ist  irrig.  Die  CP.  unterscheidet  allerdings  zwischen
Glaubhaftmachung  und  Beweis.  Erstere  genügt  namentlich  in  solchen
Fällen,  in  welchen  es  sich  nicht  um  endgültige,  sondern  nur  vorläufige
Entscheidungen  handelt  (z.  B.  88  44,  99,  214,  247  u.  a.  CPO.).  Eine
Definition  des  Begriffs  der  Glaubhaftmachung  hat  das  Gesetz  absichtlich
nicht  gegeben  (vergl.  Motive  zu  §  256  des  Entw.  der  CPO.  lietzt  §  266)]
Hahn,  Materialien  Bd.  1  S.  281).  Es  muß  daher  die  gewöhnliche
Wortbedeutung  als  maßgebend  erachtet  werden  und  kann  sonach  auch  schon
eine  größere  oder  geringere  Wahrscheinlichkeit  einer  Thatsache  ausreichen,
bei  dem  Richter  den  Glauben  an  deren  Dasein  zu  begründen.  Das,  was
der  richterliche  „Glaube“  umfaßt,  ist  aber  immer  die  Existenz,  die
Wahrheit  der  Thatsache.  Wenn  demnach  die  Revision  behauptet,  die
Wahrheit  einer  Thatsache  sei  allein  Gegenstand  des  Beweises  im  engeren
Sinne,  so  ist  das  nur  beschränkt  richtig.  Der  Unterschied  liegt  darin,
daß  im  Falle  der  Glaubhaftmachung,  wo  sowohl  von  der  Zulassung  des
Prozeßgegners  zum  Gegenbeweis,  als  von  der  für  die  Beweisführung
gesetzlich  vorgeschriebenen  Form  der  Beweisaufnahme  abgesehen  werden
kann,  die  Annahme  der  Wahrheit  einer  Thatsache  auf  dem  mehr  subjektiven
Ermessen  des  Richters  beruht,  während  beim  Beweise  die  Annahme  der
Wahrheit  auf  einer  mehr  objektiven,  durch  den  gesetzlichen  Gang  der  Beweiserhebung
  geschaffenen  Grundlage  beruht.  Glaubhaftmachung  und  Beweis
verfolgen  gleichen  Zweck:  den  Richter  von  dem  Dasein  einer  Thatsache,
der  Wahrheit  einer  Behauptung,  zu  überzengen,  und  nur  die  Mittel,
wodurch,  und  der  Weg,  auf  welchem  dieser  Zweck  erreicht  wird,  können
verschieden  sein  (§  266  Abs.  2  CPO).  Hieraus  folgt,  daß  die  Glaubhaftmachung
  nicht  einen  Gegensatz  zum  Beweise  bildet,  sondern,  daß  beide
Prozeßfaktoren  ihrem  Wesen  nach  gleichartig  sind.  Wenn  daher  8  267
St  GB.  vom  Beweise  von  Rechten  oder  Rechtsverhältnissen  spricht,  so  muß
hierunter  auch  die  Glaubhaftmachung  im  Sinne  der  CPO.  verstanden