52  Rechtsprechung.

werden.  Hiezu  kommt,  daß  das  Strafgesetz  nicht  verlangt,  daß  die  fragliche
  Urkunde  vollen  Beweis  für  Rechte  oder  Rechtsverhältnisse  liefere,
sondern  nur,  daß  sie  für  den  Beweis  erheblich  sei,  daß  sie  also  ihrer
Bestimmung  gemäß  von  irgend  einer  Bedeutung  für  den  Beweis  sei,  wenn
letzterer  auch  durch  die  Urkunde  allein  nicht  vollkommen  hergestellt  wird,
sondern  noch  anderer  Beweismittel  bedarf  (vgl.  Entsch.  Bd.  1  S.  293,
Bd.  4  S.  3,  Bd.  6  S.  289  u.  s.  w.).  Wenn  also  auch  die  fragliche
Urkunde  nicht  geeignet  war,  für  die  Miethzinsforderung  des  Angeklagten
ihrem  Grunde  nach  einen  Beweis  zu  erbringen,  sondern  nur,  wie  es  der
Fall  war,  hinreichte,  für  den  Anspruch  auf  Sicherung  der  Forderung  durch
Arrestanlage  den  erforderlichen  Beweis  zu  liefern,  so  hatte  sie  immerhin
eine  Bedeutung  in  Bezug  auf  den  Beweis,  war  also  beweiserheblich.  Da
nun  nach  §  266  CPO.  alle  Beweismittel  mit  Ausnahme  der  Eideszuschiebung
  zur  Glanbhaftmachung  gestattet  sind,  so  hat  der  erste  Richter  mit
Recht  die  fragliche  Bescheinigung  für  eine  beweiserhebliche  Urkunde  im
Sinne  des  Strafgesetzes  erklärt.

Gleichfalls  mit  Unrecht  bestreitet  die  Revision  die  Erheblichkeit  dieser
Urkunde  für  ein  Recht  oder  Rechtsverhältniß.  Nach  dem  durch  das
Urtheil  festgestellten  Inhalt  derselben  waren  die  beiden  Unterzeichner  Zeugen
dafür,  daß  die  schuldnerischen  Eheleute  Ch.  anderen  Mitbewohnern  des
Hauses  gegenüber  geäußert,  der  Angeklagte  bekomme  für  seine  Miethsforderung
  nichts,  das  Sopha,  welches  Ch.  angefertigt,  werde  verkauft,
nehmen  könne  man  nichts,  sie  würden  dann  bei  Nacht  ausziehen.  Aus
dieser  zu  erweisenden  Aeußerung  der  Schuldner  konnte  auf  deren  Absicht,
ihre  Schuld  an  den  Angeklagten  nicht  zu  bezahlen  und  diesem  auch  jedes
Befriedigungsobjekt  dafür  zu  entziehen,  geschlossen  werden.  Diese  Absicht
war  insofern  von  rechtlicher  Erheblichkeit,  als  sie  die  Besorgniß  einer  Gefährdung
  der  Forderung  des  Angeklagten  zu  rechtfertigen,  und  dessen  Anspruch
  auf  Verhängung  des  Arrests  zum  Schutze  der  Forderung  zu  begründen
vermochte.  Der  Inhalt  der  Urkunde  bezieht  sich  also  unmittelbar  auf  eine,
den  Arrestanspruch  begründende  Thatsache.  Wenn  mun  auch  die  fragliche
Urkunde  nur  die  außergerichtliche  Erklärung  unbeeidigter  Zeugen  enthielt,
so  ist  das  dem  Obigen  nach  nicht  unerheblich.  Die  Rechtserheblichkeit  ist
hienach  anzuerkennen  (Entsch.  Bd.  5  S.  262  ff.).  I.  Strafsenat.  Urtheil
von  3.  Juni  1899.

C.  Bayr.  Oberstes  Kandesgericht  in  München.
Elvllreche.
Rechtliche  Stellung  und  Vertretung  der  bayrischen  Kreisgemeinden.
  Kläger  nimmt  wegen  eines  während  seiner  Verwahrung  in
der  Kreisirrenanstalt  X.  erlittenen  Unfalles  die  Entschädigungspflicht  der