Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  53

Kreisgemeinde  in  Anspruch,  weil  die  genannte  Anstalt  Kreisanstalt  ist
und  der  Unfall  nur  durch  Verschulden  des  dem  Kläger  beigegebenen
Pflegers,  durch  Verschulden  des  Direktors  und  durch  einen  Mangel  in  der
Einrichtung  der  Anstalt  möglich  geworden  sei.  (Folgen  thatsächliche  Behauptungen.)
  Hiefür  müsse  die  Kreisgemeinde  als  juristische  Person,  deren
Organe  Direktor  und  Pfleger  seien,  einstehen.

Die  Beklagte  lehnte  die  Entschädigungspflicht  ab;  sie  widersprach,  daß
dem  Direktor  oder  dem  Pflegepersonal  in  Bezug  auf  den  von  dem  Kläger
erlittenen  Unfall  ein  Verschulden  zur  Last  liege  oder  die  Einrichtungen  der
Anstalt  mangelhaft  seien  und  bestritt,  daß  der  Direktor  und  das  Pflegepersonal
  zu  ihren  Willensorganen  gehören.  Als  solche  erkennt  sie  nur  den
Landrath  und  die  Kreisregierung  an,  deshalb  glaubt  sie  auch  nur  für  ein
Verschulden  des  Landraths  und  der  Kreisregierung  haften  zu  müssen.

Das  Berufungsgericht  hat  in  Uebereinstimmung  mit  den  Ausführungen
der  Beklagten  angenommen,  daß  der  Direktor  und  das  Pflegepersonal  einer
Kreisirrenanstalt  nicht  Willensorgane  der  Kreisgemeinde  seien.

Bei  der  Würdigung  dessen  muß  vor  Allem  die  Frage  untersucht
werden,  ob  der  Betrieb  einer  Kreisirrenanstalt,  soweit  er  in  der  Pflege
von  Geisteskranken  besteht,  von  der  Kreisgemeinde  geführt  wird.  Denn
nur  unter  dieser  Voraussetzung  können  Beamte  oder  Bedienstete  der  Anstalt
bei  den  auf  die  Pflege  der  Geisteskranken  bezüglichen  Verrichtungen  als
Willensorgane  der  Kreisgemeinde  in  Betracht  kommen.  Wird  der  Betrieb
nicht  von  der  Kreisgemeinde,  sondern  von  dem  Staate  geführt,  so  sind  die
dafür  aufgestellten  Beamten  und  Bediensteten,  soweit  ihnen  überhaupt  die
Eigenschaft  von  Willensorganen  zukommt,  Willensorgane  des  Staates,  nicht
der  Kreisgemeinde.

Durch  Art.  1  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  sind  die
Regierungsbezirke  zu  Kreisgemeinden  erhoben  und  mit  der  Eigeuschaft
juristischer  Personen  ausgestattet  worden.  Vertretungsorgane  der
Kreisgemeinde  sind  allerdings  der  Landrath  und  in  gewissen  Fällen  der
Landrathsausschuß.  Der  Landrath  oder  der  Landrathsausschuß  ist  aber
nicht  Vorstand  der  Kreisgemeinde;  sie  führen  nicht  eine  Verwaltung  der
Kreisgemeinde,  sondern  Träger  der  öffentlichen  Gewalt  in  dieser  ist  der
König  als  Inhaber  der  Staatsgewalt.  Die  zu  den  Aufgaben  der
Kreisgemeinde  gehörigen  Angelegenheiten  werden  von  den  staatlichen  Behörden
  verwaltet.  Der  Landrath  und  der  Landrathsausschuß  stehen  dem
König  und  den  Staatsbehörden  lediglich  berathend  und  beschränkend
zur  Seite.  Sie  haben  das  Recht,  vorbehaltlich  der  königlichen  Verabschiedung
  ihrer  Beschlüsse,  die  Ausgaben  und  Einnahmen  festzusetzen,  die
Rechnungsnachweisungen  zu  prüfen,  Wünsche  und  Anträge  zu  stellen  und
in  gewissen  Fällen  Beschwerde  zu  führen.  Die  Kreisgemeinde  hat  als