54  Rechtsprechung.

juristische  Person  eigenes  Vermögen  und  eigenen  Hanshalt;  die  Verwaltung
der  öffentlichen  Einrichtungen  aber,  die  auf  Kosten  der  Kreisgemeinde  geschaffen
  und  unterhalten  werden,  wird  von  staatlichen  Behörden  als  Organen
  des  Staates  geführt.  Es  giebt  daher  keine  eigene,  vom  Staatsorganismus
  abgelöste,  diesem  selbständig  gegenüberstehende
Kreisgemeindeverwaltung.

Dieser  Rechtszustand  erklärt  sich,  wie  von  Seydel  in  seinem  bayr.
Staatsrecht  (2.  Aufl.,  Bd.  2  S.  159  fg.)  ausführlich  darlegt,  aus  dem
Gange  der  geschichtlichen  Entwickelung.  Die  Kreisgemeinde  ist  aus  der
Kreisvertretung  hervorgegangen,  die  nach  dem  Vorbilde  des  französischen
Generalraths  im  rechtsrheinischen  Bayern  Eingang  fand.  Nach  dem
Gesetze  vom  15.  August  1828,  betreffend  die  Einführung  der  Landräthe
und  den  Kr  vom  17.  November  1837  und
23.  Mai  1846,  hatten  die  Regierungsbezirke  eben  so  wenig,  wie  das
französische  Departement,  die  Eigenschaft  von  Gemeindeverbänden,  sie  waren
vielmehr  nur  Stenerbezirke  zur  Aufbringung  der  Deckungsmittel
  für  gewisse  öffentliche  Lasten,  die  aus  verschiedenen  Gründen
aus  den  allgemeinen  Staatsausgaben  ausgeschieden  wurden  und  von  den
einzelnen  Kreisen  zu  tragen  waren.  In  Folge  dessen  konnte  es  bis  zur
Erlassung  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  Kreisgemeindeverwaltungen
  gar  nicht  geben,  weil  Kreisgemeinden  nicht  bestanden.
Der  im  Gesetze  vom  28.  Mai  1846  gebrauchte  Ausdruck  „Kreisanstalt"
hatte  nur  eine  finanzielle  Bedeutung  und  bezeichnete  nicht  eine  Anstalt
des  Kreises,  sondern  eine  Anstalt,  deren  Kosten  im  Kreise  aufzubringen
  sind.  Es  war  nur  eine  Ausscheidung  zwischen  Staats=  und
Kreislasten,  nicht  aber  eine  solche  zwischen  Staats=  und  Kreisgemeindeverwaltung
  getroffen.  Daran  wurde  auch  nichts  geändert,
als  durch  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852  die  Kreisgemeinden  geschaffen
wurden.  Die  Kreisgemeinde  hatte  nun  eigenes  Vermögen  und  eigenen
Haushalt;  sie  erhält  in  dem  Landrathe  und  in  dem  Landrathsausschusse
eine  eigene  Vertretung  mit  den  oben  angeführten  Befugnissen,  aber  eine
selbständige  Kreisgemeindeverwaltung  wurde,  abgesehen  von  der  Vermögensverwaltung,
  nicht  in's  Leben  gerufen,  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten,
  die  in  finanzieller  Beziehung  zu  den  Aufgaben  der  Kreisgemeinde
gehören,  verblieb  vielmehr  dem  Staate  und  wurde  auch  fernerhin  von  den
staatlichen  Behörden  geführt.  Die  sogenannten  Kreisanstalten  sind  deshalb
im  verwaltungsrechtlichen  Sinne  Staatsanstalten.  In  der  That  führen
die  Behörden,  welche  diese  Anstalten  verwalten,  dem  entsprechend  die  Bezeichnung
  „königlich“  und  es  ist  nur  eine  Folge  dieser  Auffassung,  daß  die
für  diese  Anstalten  aufgestellten  Beamten  und  Bediensteten,  wenn  sich  auch
ihre  Besoldungsansprüche  gegen  die  Kreisgemeinde  richten,  doch  als  im

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