Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  55

Staatsdienste  stehend  zu  betrachten  sind.  Daraus  ergiebt  sich  ihre  staatliche  Ernennung
  und  die  Bezeichnung  der  höheren  Bediensteten  als  königliche  Beamte.

Die  dem  Landrathe  in  Bezug  auf  diese  Anstalten  eingeräumten  Befugnisse,
  daß  die  mit  seiner  Zustimmung  und  aus  Kreismitteln  errichteten
Anstalten  auch  nur  mit  seiner  Zustimmung  wieder  aufgehoben  werden
können,  daß  er  über  die  Instruktionen  und  Ordnungen  solcher  Anstalten
gutachtlich  zu  hören  ist,  daß  er  die  Pläne  für  Bauwerke  einzusehen  und
zu  prüfen  hat  und  die  ihm  sachdienlich  scheinenden  Anträge  stellen  und
zu  diesem  Zwecke  persönlich  Einsicht  nehmen  kann,  begründen  kein  Recht
der  eigenen  selbständigen  Verwaltung.  Sie  beruhen  theils  auf  dem
Rechte  des  Landraths,  den  Aufwand  der  Kreisgemeinde  zu  bewilligen,
theils  hängen  sie  mit  dem  ihm  zustehenden  Petitions=  und  Beschwerderechte
zusammen.  Alle  diese  Befugnisse  stehen  auch  sogar  noch  in  einem  weiteren
Umfange,  dem  Landtage  zu,  ohne  diesen  zu  einem  Gliede  des  staatlichen
Verwaltungsorganismus  zu  machen.

Unter  den  Kreisanstalten  besteht  nun  allerdings  der  Unterschied,  daß
die  einen,  insbesondere  die  von  den  Kreisen  zu  unterhaltenden  Unterichtsanstalten,
  Bestandtheile  einer  für  den  ganzen  Staat  bestehenden  einheitlichen
Einrichtung  sind,  während  die  anderen  nicht  mit  der  in  anderen  Kreisen
bestehenden  gleichartigen  Anstalten  zu  einer  einheitlichen  Einrichtung  zusammengefaßt
  sind,  sondern  in  selbständiger  Sonderstellung  ihren  Zwecken
dienen.  Die  staatliche  Verwaltung  mag  bei  diesen  Anstalten  nicht  dieselbe
innere  Berechtigung  haben,  wie  bei  den  Anstalten  der  ersteren  Art;  aber
die  Gesetzgebung  hat  es  unterlassen,  die  Kreisanstalten  in  solche,  die  unter
staatlicher  Verwaltung  stehen,  und  solche,  die  von  den  Kreisgemeinden
selbst,  wenn  auch  durch  staatliche  Behörden  als  deren  Organe,  verwaltet
werden,  zu  scheiden.  Das  geltende  Recht  kennt  nur  eine  Gestaltung  der
verwaltungsrechtlichen  Stellung  dieser  Anstalten,  die  staatliche  Verwaltung
auf  Kosten  der  Kreisgemeinde.

Dies  gilt  auch  für  die  Kreisirrenanstalten.  Der  Betrieb  dieser  Anstalten
  ist  staatlichen  Behörden  anvertraut,  die  Vorstände  werden  vom
Könige  ernannt,  die  übrigen  Beamten  und  ein  Theil  der  Bediensteten
werden  von  der  Kreisregierung  aufgestellt,  der  andere  Theil  der  Bediensteten
wird  von  dem  Vorstand  ausgenommen.  Soweit  die  Beamten  und  Bediensteten
  der  Anstalt  als  Willensorgane  der  den  Betrieb  führenden
juristischen  Person  in  Betracht  kommen,  sind  sie  daher  Willensorgane  des
Staates,  nicht  der  Kreisgemeinde;  für  ein  Verschulden,  das  sie  in  dieser
Eigenschaft  begehen,  haftet  der  Staat,  nicht  die  Kreisgemeinde.

Wenn  der  Staat  den  Betrieb  führt,  dann  treffen  ihn  auch  die  Verpflichtungen,
  die  sich  aus  der  Aufnahme  eines  Geisteskranken  in  die  Anstalt
ergeben.