56  Vermischte  Mittheilungen.  Literatur.

Wird  die  Verwaltung  der  zu  den  Aufgaben  der  Kreisgemeinde  gehörenden
  Angelegenheiten  in  dem  dargelegten  Sinne  von  dem  Staate  geführt,
so  ist  die  Kreisgemeinde  auch  für  Mängel  der  Einrichtung  einer  solchen
Anstalt  nicht  verantwortlich.  Denn  die  Herstellung  der  Austalt  und  ihre
Ausstattung  mit  den  nöthigen  Einrichtungen  erfolgt  nicht  durch  die  Kreisgemeinde,
  sondern  auf  deren  Kosten  durch  die  zuständigen  staatlichen  Behörden.
  Der  Laudrath  hat  zwar  die  Befugniß,  die  Pläne  einzusehen  und
Erinnerungen  gegen  sie  vorzubringen,  die  Entscheidung  steht  aber  nicht  ihm,
sondern  dem  König  und  den  Staatsbehörden  zu.  Urtheil  vom  16.  November
  1899;  Reg.-Nr.  I  109/99.

III.  Vermischte  Mittheilungen.

I.  Ueber  die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen
  ergieng  ein  eigenes  Reichsgeset  vom  4.  Dezember  1899  (RGl.  1899
S.  691  fg.),  welches  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesehbuche  in  Krast  getreten
  ist.

II.  Die  bisher  in  einzelnen  Landesgesetzen  enthaltenen  mehr  oder  minder  ausgedehnten
  Verbote  von  Affiliationen  der  Vereine  sind  für  inländische  Vereine
reichsrechtlich  ausgehoben  worden.  Solche  Vereine  jeder  Art  dürfen  mit  einander
in  Verbindung  treten  (Ru.  vom  11.  Dezember  1899;  Rol.  1899  S.  699).

IV.  Titeratur.

1)  Verlag  von  Vandenhöck  &amp;  Ruprecht  in  Göttingen.

Ein  neues  Civilprozeßwerk!  unter  dem  Titel:  Die  Civilprozeßordnung
  in  der  neuen  Fassung  nebst  dem  Einführungsgesey.  Zum  Gebrauche
  für  die  Praxis  und  das  Studium  erläutert  von  Dr.  Erust  Neukamp,
  Laudgerichtsrath  in  Göttingen.  Bis  jetzt  zwei  starke  Lieferungen
(Preis  zusammen  12  Mk.);  die  dritte  steht  noch  aus.

Die  Bearbeitung  will  die  Mitte  halten  zwischen  einem  „großen  Kommentar“  und
einer  „#erlänterten  Textausgabe“.  Sie  will  der  Praxis  dienen,  und  zwar  ganz  besonders
  für  die  Zeit  des  Uebergangs  von  der  alten  Civilprozeßordnung  zur  neuen.
Diesem  Standpunkte  ist  das  Werk  auch  in  der  That  angepaßt.

2)  Verlag  von  C.  H.  Beck  (Oskar  Beck),  München.

Als  sog.  „Textausgaben  deutscher  Reichsgesetze“  in  dem  bekannten  rothen  Calicoeinbande
  sind  erschienen:

a)  Reichsgesetz,  betr.  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  in
der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  auf  Grund  des  Bürgerlichen  Gesehzbuchs,
des  neuen  Handelsgesebuchs  und  weiterer  am  1.  Jannar  1900  in  Kraft
tretender  Gesetze.  2  Mk.

b)  Hypothekenbankengesetz  vom  13.  Juli  1899.  2  Mk.  50  Pfg.

Beide  Ausgaben  sind  von  Instizrath  S.  Merzbacher,  Rechtsanwalt  in  Nürnberg,

  bearbeitet  und  mit  zahlreichen,  schätzbaren  Anmerkungen  ausgestattet.  Std
tdar.

Fur  die  Redaltion  verantwortlich:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag  von  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  U.  E.  Sebald,  Buchdruckerei,  Nürnberg.