65.  Jahrgang.  4.  17.  Februar  1900.

Dr.  J.  A.  Seufferks
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Uebergangsfragen.  II.  Zur  Kritik  des  neuen  Oypothekenrechto.  III.  Rechtiprechung:  Reichs
gericht  in  Civilsachen:  Reichsgericht  in  Strassachen.  IV.  Vermischte  Mittheilungen.

I.  Aebergangsfragen.
5.  Miethvertrag.
Von  Rechtsanwalt  Wilhelm  Zimmermann  in  München.

In  Nr.  27  des  64.  Bandes  dieser  Zeitschrift  wurde  die  Einwirkung
des  BGB.  auf  Miethverhältnisse,  die  vor  dem  1.  Januar  1900  entstanden,
einer  Erörterung  unterzogen.  Diese  Abhandlung  beschränkte  sich  im  Wesentlichen
  auf  die  wichtige  Frage,  welchen  Einfluß  das  BGB.  auf  Miethverhältnisse
  von  vertragsmäßig  bestimmter  Dauer  übt  und  welcher
Kündigungstermin  für  den  Beginn  der  Wirksamkeit  des  neuen  Gesetzes  in
Betracht  kommt,  wenn  die  Kündigungsfristen  vereinbart  sind.

Außer  dieser  Frage  bestehen  aber  noch  eine  Reihe  anderer,  die  schon
strittig  geworden  oder  doch  in  der  Praxis  Anlaß  zu  Streitfragen  zu  geben
geeignet  sind,  so  daß  bei  der  großen  Bedeutung  des  Miethrechts  für  das
praktische  Leben  auch  ihre  Besprechung  nicht  ohne  Interesse  sein  dürfte.

Es  hat  die  Meinung  Vertretung  gefunden,  daß  das  BGB.,  wenn
nicht  am  ersten  möglichen  Termin  nach  dessen  Inkrafttreten  gekündigt
wird,  schon  von  diesem  Termin  ab  für  das  Miethverhältniß  maßgebend
sei,  da  nach  den  Intentionen  des  Gesetzgebers  der  Wille  des  die  Kündigung
unterlassenden  Vertragstheiles  dahin  gehend  anzunehmen  sei,  daß  er  sich
von  nun  ab  dem  neuen  Gesetze  unterwerfen  wolle.  Diese  Meinung  ist
unhaltbar  angesichts  des  präzisen  Wortlautes  des  Art.  171  E.,  wonach
das  BG#B.  von  dem  Termin  ab  zur  Geltung  kommt,  für  welchen  erstmals
gekündigt  werden  kann.

Von  Wichtigkeit  ist  die  Bestimmung  des  ersten  Termins  nach  Inkrafttreten
  des  BGB.  im  Sinne  des  Art.  171.  Auf  nicht  genauer
Fassung  des  Ausdrucks  beruht  die  Fixirung  dieses  Termius,  wenn  er  als

I.XV.