58  Uebergangsfragen.

derjenige  bezeichnet  wird,  für  den  nach  dem  1.  Jannar  1900  gemäß
den  bisherigen  Gesetzen,  bezw.  den  Vertragsbestimmungen  erstmals  gekündigt
  werden  kann").  Hienach  käme  eine  am  1.  Jannar  1900  mögliche
Kündigung  noch  nicht  in  Betracht,  was  nicht  zutreffend  ist.  Denn  das
BGB.  trat  am  1.  Jannar  1900,  d.  h.  mit  der  ersten  Sekunde  dieses
Tages  in  Kraft.  Alle  im  Laufe  dieses  Tages  eingetretenen  Ereignisse  erfolgten
  also  bereits  „nach  Inkrafttreten  des  BGB.“

Eine  Schwierigkeit  für  die  Bestimmung  des  ersten  Termins  ergiebt
sich  in  dem  Fall,  wenn  die  Kündigung  für  die  Vertragstheile  ungleichartig
  geregelt  ist,  wenn  z.  B.  nach  dem  Vertrage  der  Vermiether  für
mehrere  Jahre  gebunden  ist  und  erstmals  erst  für  den  1.  Jannar  1903
kündigen  kann,  während  dem  Miether  vierteljährige  Kündigung  uneingeschränkt
  zusteht.  Es  bestehen  hier  drei  mögliche  Lösungen  der  Frage:

a)  Vom  1.  April  1900  ab  ist  das  BGB.  für  das  ganze  Vertragsverhältniß

  maßgebend.

hb)  Von  diesem  Zeitpunkt  ab  gelten  für  das  Schuldverhältniß  des
Miethers  die  Bestimmungen  des  BGB.,  oder  sie  gelten  doch
wenigstens  insoweit  sie  für  den  Miether  strenger  als  die  alten  Gesetze
  sind.  Für  das  Schuldverhältniß  des  Vermiethers  bleiben  dagegen
  die  alten  Gesetze  noch  bis  1.  Januar  1903  maßgebend.
Für  das  Vertragsverhältniß  bleiben  auf  beiden  Seiten  bis  1.  Jannar
1903  die  alten  Gesetze  maßgebend  und  gelten  erst  von  diesem  Tage
ab  die  Vorschriften  des  BGB.
Habicht“")  behandelt  diese  Frage  eingehend  und  kommt  zu  dem  m.  E.
zutreffenden  Resultate,  daß  nur  die  Lösung  unter  c  als  dem  Willen  des
Gesetzgebers  entsprechend  angesehen  werden  kann,  da  gegen  b  die  Unhaltbarkeit
  eines  Rechtszustandes,  bei  dem  der  eine  Vertragstheil  nach  diesem,
der  andere  nach  jenem  Gesetze  zu  behandeln  ist,  spricht,  während  gegen  a
einzuwenden  ist,  daß  die  gesetzliche  Fiktion  des  Art.  171,  wonach  bei
Unterlassung  der  Kündigung  die  Unterwerfung  der  Vertragstheile  unter
das  neue  Gesetz  vorausgesetzt  wird,  nicht  Platz  greifen  kann,  so  lange  der
eine  Vertragstheil  die  Kündigungsmöglichkeit  überhaupt  nicht  besitzt.

Erfolgt  die  Kündigung  für  den  ersten  zulässigen  Termin,  so  daß  die
Beendigung  des  Miethverhältnisses  herbeigeführt  wird,  so  bleiben  für  die
ganze  Vertragsdauer  die  alten  Gesetze  maßgebend.  Dies  folgt  aus
Art.  170,  da  Art.  171  für  diesen  Fall  etwas  Abweichendes  nicht  bestimmt.

Daß  ungeachtet  der  Fortwirksamkeit  der  alten  Gesetze  doch  schon  vom
1.  Jannar  1900  ab  die  Vorschriften  des  BGB.  Kraft  erhalten,  insoweit

ri

*)  Arnold,  die  Wohnungsmiethe  nach  dem  BGB.  S.  5.
*o)  Die  Eimvirkung  des  BGB.  auf  zuvor  entstandene  Rechtsverhältnisse  S.  216  —218.