Uebergaugsfragen.  59

sie  zwingender  Natur  sind  —  zwingend  in  einer  potenzirten  Bedeutung")
  —,  fand  bereits  in  der  Eingangs  erwähnten  Abhandlung  Erörterung.


Dort  wurde  jedoch  die  Frage  offen  gelassen,  ob  §  567  zu  diesen
zwingenden  Vorschriften  zu  rechnen  ist.  Die  Anschauungen  hierüber  sind
getheilt.  Arnold  bejaht  die  Frage,  Habicht  verneint  sie.  M.  E.  ist
die  erstere  Ansicht  die  richtige,  da  die  Vorschrift  des  §  567  im  öffentlichen
  Interesse,  aus  volkswirthschaftlichen  Gründen  getroffen  wurde.
Allerdings  kann  die  30  jährige  Frist,  was  Habicht  für  den  Fall  der  Ablehnung
  seiner  Ansicht  mit  Recht  vertritt,  erst  vom  1.  Januar  1900  ab
gerechnet  werden.  Daß  auch  §§  569  und  570,  die  vorzeitige  Kündigung
im  Falle  des  Todes  oder  der  Versetzung  des  Miethers  betreffend,  ab
1.  Jannar  1900  Geltung  haben  sollten,  welche  Meinung  bereits  Vertretung
  gefunden  hat,  ist  unrichtig.  Diese  Vorschriften  sind  überhaupt
nicht  zwingender,  sondern  nur  ergänzender  Natur“").  Bezüglich  des  §  570
ergiebt  sich  der  dispositive  Charakter  mit  Deutlichkeit  aus  der  Entstehungsgeschichte,
  nachdem  in  der  Reichstagskommission  eigens  auf  die  dispositive
Natur  der  Bestimmung  hingewiesen  wurde'“).  Auch  bezüglich  des  §  569
geben  die  Gesetzesmaterialien  keinerlei  Anhaltspunkt  dafür,  daß  er
zwingend  sei.

Erfolgt  die  Kündigung  nicht  für  den  ersten  zulässigen  Termin  und
erlangt  sonach  von  diesem  Zeitpunkt  ab  das  BGB.  Geltung,  so  erhebt
sich  die  Frage,  von  welchem  Einfluß  dies  für  die  vertragsmäßig  festgesetzten
  Rechte  und  Pflichten  der  Parteien  ist.  Hatten  sich  die  Vereinbarungen
  lediglich  auf  die  essenlialia  des  Miethvertrages  beschränkt,  war
also  das  Objekt  ohne  besondere  Abmachungen  gemiethet  worden,  so  erlangen
  von  dem  bezeichneten  Termin  ab  die  Vorschriften  des  BGB.  selbstverständlich
  im  vollen  Umfang  Geltung.  Wie  aber,  wenn  besondere
Vereinbarungen  erfolgt  waren,  sei  es,  daß  Bestimmungen  getroffen
wurden,  die  von  den  Normen  des  früheren  Gesetzes  abwichen,  sei  es,  daß
nach  damaligem  Gesetze  geltende  Vorschriften  auch  vertragsmäßig  festgesetzt
wurden?  Als  praktisch  wichtig  kommen  hier  insbesondere  Vereinbarungen
über  die  ordentlichen  Kündigungsfristen,  über  die  außerordentliche  Kündigung,
  über  die  Aftermiethe  und  über  die  Reparaturen  der  Miethsache
in  Betracht.

In  Diskussionen  über  diese  Frage  fand  ich  die  Meinung  vertreten,
daß  von  dem  erwähnten  Zeitpunkt  ab  die  Vorschriften  des  BGB.  ohne
Rücksicht  auf  den  ursprünglichen  Vertragsinhalt  im  vollen  Umfang  zu

*)  Vgl.  Motive  zu  Art.  103  Entw.  I  des  Einf.-Ges.
*)  So  auch  Arnold,  Seite  132.
*"*)  Mugdan,  Materialien  zum  BE#.  Bd.  2  S.  871/72.