60  Uebergangsfragen.

gelten  haben,  daß  also,  wenn  nicht  eine  neue  Vereinbarung  getroffen
wird,  z.  B.  die  ordentliche  Kündigung  nur  nach  Maßgabe  des  §  565  zulässig
  ist,  das  außerordentliche  Kündigungsrecht  des  Vermiethers  wegen
Zahlungsverzugs  des  Miethers  erst  bei  Rückstand  von  zwei  Zinsraten
entsteht,  für  die  Aftermiethe  §  549  entscheidend  ist  u.  s.  w.

Diese  Ansicht  scheint  mir  nicht  haltbar.  Daß  den  Vorschriften  des
BGB.  eine  derartige,  die  Vertragsbestimmungen  zu  nichte  machende
Kraft  beigelegt  werden  wollte,  läßt  sich  aus  Art.  171  Einf.-Ges.  keineswegs
  entnehmen.  Der  Grundsatz  der  Vertragsfreiheit  ist  im  BGB.  nicht
minder,  wie  in  den  bisherigen  Gesetzen  auerkannt.  Auch  nach  BGB.
haben  —  abgesehen  von  seinen  zwingenden  Bestimmungen  —  die  gesetzlichen
  Vorschriften  nur  ersatzweise  Anwendung  zu  finden.  Art.  171
kann  sonach  nicht  anders  ausgelegt  werden,  als  daß  das  BGB.  zu  gelten
hat,  in  soweit  die  gesetzlichen  Vorschriften  überhaupt  zur  Anwendung
  kommen,  d.  h.  nur  ersatzweise,  insoweit  nicht  Vertragsbestimmungen
  vorhanden  sind.  Zu  beachten  ist  hiebei,  daß  Art.  171  nicht
etwa  das  alte  Vertragsverhältniß  kraft  Gesetzes  mit  dem  dort  bezeichneten
Termin  zu  Ende  gehen  und  ein  neues  auf  das  BGB.  gegründetes  entstehen
  läßt,  sondern  das  Vertragsverhältniß  lediglich  dem  neuen  Gesetze
unterwirft,  ohne  an  seinem  Fortbestand  als  solchem  zu  rütteln.

In  Kraft  bleiben  also  die  ursprünglichen  Vereinbarungen  —  insoweit
  sie  nicht  schon  vom  1.  Jannar  1900  ab  durch  zwingende  Vorschriften
  des  BGB.  der  Wirksamkeit  beraubt  wurden  —  für  die  ganze
Dauer  des  Miethverhältnisses.  Es  bleibt  bei  den  vereinbarten  Kündigungsfristen,
  bei  den  Gründen  zur  außerordentlichen  Kündigung  u.  s.  w.,  und
das  BGB.  greift  nur  ergänzend  ein.

Eine  eigenthümliche  Ansicht  wird  von  Fuld')  vertreten,  dahingehend,
daß,  insoweit  vertragsmäßige  Bestimmungen  über  einzelne  Punkte  mangeln
und  sonach  das  Gesetz  als  ergänzend  eingreifen  muß,  schon  vom  1.  Januar
1900  ab  zur  Ergänzung  das  BG.,  nicht  aber  das  frühere  Gesetz  heranzuziehen
  sei,  so  daß  mangels  einer  Vereinbarung  z.  B.  für  die  Aftermiethe
8  549  BG#B.  zu  gelten  habe.  Diese  Anschauung  findet  nicht  nur  keine
Stütze  im  Gesetze,  sondern  steht  sogar  in  offensichtlichem  Widerspruche  mit
Art.  170  und  171  Einf.-Ges.,  wonach  gerade  das  Gegentheil  bestimmt
ist,  nämlich  Fortwirksamkeit  der  früheren  Gesetze  über  den  1.  Jannar  1900
hinaus  bis  zu  dem  dort  festgesetzten  Zeitpunkt.

Schwierigkeit  bietet  die  Frage,  wie  es  sich  mit  dem  Pfandrecht  des
Vermiethers  verhält.  Hatte  der  Vermiether  nach  dem  früheren  Gesetz  ein
Pfandrecht  an  den  Illaten,  sei  es  beschränkt  auf  die  dem  Miether  ge-*!

  Das  Miethrecht  nach  BGB.  S.  11.