Uebergangsfragen.  61

hörigen  Sachen  oder  ohne  diese  Einschränkung  auch  an  fremden  Sachen,
so  bleibt  dieses  Pfandrecht,  wenn  es  am  1.  Januar  1900  bereits  bestand,
gemäß  Art.  184  zweifellos  aufrecht.  Eine  Beschränkung  erleidet  es  aber
durch  §  559  Satz  3  BGB.,  wonach  die  der  Pfändung  durch  gesetzliche
Vorschrift  entzogenen  Gegenstände  auch  vom  Vermietherpfandrecht  nicht
ergriffen  werden  können.  Diese  Vorschrift  ist  im  öffentlichen  Interesse  erlassen
  und  dürfte  als  zwingend  in  dem  oben  erörterten  Sinne  zu  erachten
sein.  Zweifelhaft  ist  es,  welchen  Einfluß  §  563  auf  den  Umfang  des
Pfandrechtes  gegenüber  einem  Pfändungspfandgläubiger  übt,  so  lange  für
das  Miethverhältuiß  noch  das  frühere  Recht  Geltung  hat,  ob  das  Pfandvorzugsrecht
  des  Vermiethers  auf  den  Miethzins  für  das  letzte  Jahr  vor
der  Pfändung  beschränkt  ist  oder  auch  zu  Gunsten  eines  älteren  Rückstandes
  besteht,  wenn  das  frühere  Recht  diese  Beschränkung  nicht  kannte.
Daß  es  jedenfalls  zu  Gunsten  des  ganzen  Miethzinsrückstandes  aus  der
Zeit  vor  dem  1.  Januar  1900  Platz  greift,  dürfte  eine  Bestreitung  wohl
kaum  erfahren.  Wie  aber  ist  zu  entscheiden,  wenn  Rückstände  für  mehr
als  ein  Jahr  aus  der  Zeit  nach  dem  1.  Jannuar  1900  in  Betracht
kommen?  Diese  Frage  hat  eingehende  Erörterung  bei  Habicht“")  gefunden,
  wo  sie  dahin  beantwortet  wird,  daß  auch  hier  die  für  den  Vermiether
  günstigeren  Bestimmungen  des  alten  Rechtes  maßgebend  bleiben,
da  dies  trotz  entgegenstehender  Bedenken  als  den  Intentionen  des  Gesetzgebers
  entsprechend  zu  erachten  sei.

Wohl  zu  unterscheiden  von  dem  am  1.  Januar  1900  —  wenn  auch
nur  bedingt  —  bereits  begründeten  Pfandrechte  ist  der  Fall,  daß  nach
diesem  Zeitpunkt  Gegenstände  eingebracht  werden,  die  nach  BGB.  dem
Pfandrecht  nicht  unterliegen,  z.  B.  fremde  Sachen.  Würden  auch  diese
Sachen  nach  altem  Rechte  vom  Pfandrechte  ergriffen  werden,  so  kann  dies
trotz  Fortwirksamkeit  der  früheren  Gesetze  für  das  Miethverhältniß  nicht
mehr  eintreten,  da  für  die  Entstehung  des  dinglichen  Rechtes,  des
Pfandrechtes,  hier  eine  Grundlage  nicht  mehr  vorhanden  ist“).

Wenn,  wie  oben  gesagt,  zu  Gunsten  der  nach  früheren  Gesetzen  begründeten
  Pfandrechte  die  Fortwirksamkeit  dieser  Gesetze  anzunehmen  ist,
so  kann  hievon  zweifellos  dann  nicht  die  Rede  sein,  wenn  dem  Vermiether
nach  den  früheren  Gesetzen  nur  ein  Retentionsrecht  an  den  Illaten  und  ein
Vorzugsrecht  gegenüber  den  Pfändungsgläubigern,  jedoch  kein  Pfandrecht
zustand,  wie  dies  z.  B.  im  rechtsrheinischen  Bayern  der  Fall  war,  wo
durch  das  Hypothekengesetz  vom  1.  Juni  1822  das  Vermietherpfandrecht
aufgehoben  wurde"'“),  so  daß  nur  mehr  das  Retentionsrecht  und  das  sich

*)  Seite  210,  211.

pHabicht,  Seite  208.
*°)  Vol.  Samml.  von  Entsch.  d.  Obersten  Landesgerichte  Bd.  8  S.  33.