62  Uebergangsfragen.

hierauf  gründende  Vorzugsrecht  verblieb.  Dem  Miether  gegenüber
bleibt  zwar  das  Retentionsrecht  nach  Maßgabe  der  früheren  Gesetze  in
Kraft,  so  lange  diese  für  das  Miethverhältniß  noch  gelten,  nicht  aber  den
Gläubigern  des  Miethers  gegenüber,  da  das  Retentionsrecht  kein
dingliches  Recht  ist.  Diesen  Gläubigern  gegenüber  kann  also  der  Vermiether
  das  Retentions=  bezw.  Vorzugsrecht  zu  Gunsten  seiner  Ansprüche
nicht  in  größerem  Umfange  geltend  machen,  als  dies  nach  BGB.  zulässig
ist.  Dazu  kommen  aber  noch  die  Rechte  aus  dem  sofort  zu  besprechenden
neu  entstandenen  Pfandrechte.

Er  fragt  sich  nämlich,  wie  es  sich  hinsichtlich  des  Pfandrechtes  verhält,
  wenn  das  frühere  Gesetz  ein  solches  dem  Vermiether  nicht  einräumte.
Habicht“)  vertritt  die  Anschauung,  daß  solchenfalls  dem  Vermiether,  solange
  noch  das  frühere  Gesetz  maßgebend  bleibt,  das  gesetzliche  Pfandrecht
des  §  559  BGB.  nicht  zustehe,  er  vielmehr  lediglich  auf  die  aus  dem
früheren  Gesetze  sich  ergebenden  Rechte,  Retentionsrecht,  Vorzugsrecht,  angewiesen
  sei.  Diese  Ansicht  scheint  mir  nicht  zutreffend  zu  sein.  Art.  171
regelt  die  obligatorische  Seite  der  Miethverhältnisse.  Dies  ergiebt
sich  aus  seiner  Stellung  unmittelbar  nach  Art.  170,  der  die  grundsätzliche
Bestimmung  für  die  obligatorischen  Verhältnisse  enthält  und  wovon
Art.  171  abweichende  Normen  festsetzt.  Das  Vermietherpfandrecht  nach
§  559  ist  aber  ein  dingliches,  mit  der  Thatsache  eines  Miethverhältnisses
  als  gesetzliche  Folge  verknüpftes  Recht  des  Vermiethers.  Gegen
die  sofortige  Entstehung  dieses  dinglichen  Rechtes  kann  sonach  Art.  171
ein  Hinderniß  nicht  bilden.  Es  ergiebt  sich  hienach,  daß  mit  dem
1.  Jannar  1900  für  sämmtliche  bestehende  Miethverhältnisse  das  Vermietherpfandrecht
  gemäß  §  559  BGB.  und  die  hiemit  verbundenen
sonstigen  Rechte  des  Vermiethers  entstanden  sind.  Die  praktische  Bedeutung
  dieser  Frage  zeigt  sich  hauptsächlich  im  Hinblick  auf  den  Pfandverkauf
  ohne  das  Erforderniß  eines  Vollstreckungstitels  und  auf  das  Verfolgungsrecht
  gemäß  §  561  Abs.  2.

Die  in  §§  560—562  BGB.  enthaltenen  Vorschriften  über  das  Erlöschen
  des  Pfandrechtes  sind  auch  auf  solche  Pfandrechte  anzuwenden,
die  bereits  nach  den  früheren  Gesetzen  begründet  waren“).

Besondere  Vorschriften  trifft  Art.  172  Einf.-Ges.  für  den  Fall  der
Veräußerung  der  Miethsache  oder  deren  Belastung  mit  einem  Rechte.
Erfolgt  diese  nach  Inkrafttreten  des  BGB.,  so  hat  der  Miether  dem  Erwerber
  der  Sache  bezw.  des  Rechtes  gegenüber  die  im  BGB.  bestimmten
Rechte.  Weitergehende  aus  den  früheren  Gesetzen  sich  ergebende  Rechte
des  Miethers  bleiben  jedoch  unberührt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des

*)  Seite  207.
**)  Habicht,  S.  208,  209.