Uebergangsfragen.  63

Art.  171.  Eine  vor  dem  1.  Januar  1900  erfolgte  Veräußerung  bleibt
also  von  den  Vorschriften  des  BGB.  gänzlich  unberührt,  auch  wenn  die
sich  aus  der  Veräußerung  ergebenden  Rechte  erst  unter  der  zeitlichen
Herrschaft  des  BG.  geltend  gemacht  werden.  Erfolgte  z.  B.  die  Veräußerung
  eines  im  rechtsrheinischen  Bayern  befindlichen  Hauses  am
5.  Dezember  1899  und  bestand  nach  dem  alten  Gesetze  für  das  Miethverhältniß
  halbjährige  Kündigung  mit  den  Zielen  Georgi  und  Michaelis,
so  kann  der  Erwerber  gemäß  §  21  des  Landtagsabschiedes  vom  18.  Februar
  1871  zu  Georgi  1900  für  Michaelis  dieses  Jahres  kündigen,  ohne
daß  es  einer  Wahrung  des  Rechtes  durch  eine  Erklärung  vor  dem  Inkrafttreten
  des  BGB.  bedurfte.

Erfolgte  die  Veräußerung  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.,  so
finden  die  Vorschriften  des  Art.  172  Anwendung.  Zu  beachten  ist  hier
vor  Allem,  daß  der  Erwerber  dem  Miether  gegenüber  unter  allen  Umständen
  mindestens  nach  Maßgabe  des  BGB.  verpflichtet  wird.  Denn
eine  Bestimmung,  daß  wie  für  den  Miether,  so  auch  für  den  Erwerber
cventuelle  weitergehende  Rechte  nach  früherem  Gesetze  Fortbestand  haben,
ist  im  Einf.-Ges.  nicht  getroffen.

Die  für  die  Veräußerung  einschlägigen  Vorschriften  enthalten  die  88571  ff.

Eine  besondere  Voraussetzung  für  den  sich  aus  diesen  §§  ergebenden
Schutz  des  Miethers  stellt  das  Einf.-Ges.  nicht  auf.  Der  Schutz  besteht
sonach  auch  zu  Gunsten  von  formlos  abgeschlossenen  mehrjährigen  Verträgen,
  sofern  sie  nur  nach  früherem  Rechte  wirksam  waren.

Die  weitergehenden  Rechte  des  Miethers  auf  Grund  der  früheren
Gesetze  finden  nur  für  eine  beschränkte  Zeit  Berücksichtigung  und  zwar.
nach  Maßgabe  des  Art.  171,  d.  h.  sie  haben  nur  Geltung,  sofern  die
Veräußerung  noch  vor  dem  Termine  erfolgt,  für  den  nach  den  früheren
Gesetzen  bezw.  nach  den  Vertragsbestimmungen  erstmals  gekündigt
werden  kann.

Zu  den  nach  dem  Landtagsabschied  vom  18.  Februar  1871  dem
Miether  zustehenden  weiteren  Rechten  gehört  einerseits  dessen  Befugniß,
ungeachtet  der  Vereinbarung  einer  längeren  Vertragsdauer  das  Miethverhältniß
  am  nächsten  gesetzlichen  Ziel  für  das  folgende  zu  kündigen,
andererseits  das  Recht,  die  Ueberlassung  der  Miethsache  vom  Erwerber
auch  dann  zu  verlangen,  wenn  das  Miethverhältniß  bei  der  Veräußerung
noch  nicht  vollzogen  ist.  Im  Geltungsgebiete  jenes  Gesetzes  kann  also  der
Miether  vom  Erwerber  Erfüllung  des  Vertrags  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  verlangen,  wenn  die  Veräußerung  nach  Inkrafttreten  des  BGB.,
aber  noch  vor  dem  erwähnten  Termin  erfolgt?).

6  5))  Anderer  Meinnng  hinsichtlich  des  Falles  des  noch  nicht  vollzogenen
Miethverhältnisses  Arnold,  Seite  7.