64  Uebergangsfragen.

Gemäß  §  571  Abs.  1  BGB.  tritt  der  Erwerber  an  Stelle  des  Vermiethers
  in  den  Miethvertrag  ein.  Wenn  nun  Art.  172  vorschreibt,  daß
sich  die  Rechte  des  Miethers  dem  Erwerber  gegenüber  nach  dem  BGB.
bestimmen,  so  könnte  allenfalls  die  Auffassung  Platz  greifen,  daß  die  aus
dem  übernommenen  Miethverhältnisse  sich  ergebenden  Vermiether--verpflichtungen
  des  Erwerbers  nach  BGB.  zu  beurtheilen  seien.
Diesen  Sinn  hat  jedoch  Art.  172  zweifellos  nicht.  Er  hat  vielmehr
lediglich  die  Rechte  des  Miethers  gegen  den  Erwerber  als  solchen  im
Auge“'),  d.  h.  die  Rechte,  die  sich  aus  der  Thatsache  des  Erwerbes  gegen
ihn  in  Bezug  auf  das  Miethverhältniß  ergeben,  nicht  aber  die  Rechte
aus  dem  vom  Erwerber  zu  übernehmenden  Miethvertrage  selbst.

Eine  Bestimmung  über  die  Rechte  des  Erwerbers  gegen  den  Miether
enthält  Art.  172  nicht.  Einer  solchen  bedarf  es  auch  nicht.  Denn  gemäß
8  571  Abs.  1  BGB.  tritt  der  Erwerber  in  den  Miethvertrag  mit  allen
Pflichten  und  Rechten  des  Vermiethers  ein,  ohne  daß  der  Miether  die
Fortsetzung  des  Miethverhältnisses  mit  ihm  verweigern  kann.  Die  Rechte
des  Erwerbers  ergeben  sich  also  schon  aus  dieser  Bestimmung  und  erleiden
nur  dann  eine  Einschränkung,  wenn  der  Miether  nach  den  früheren  Gesetzen
  wegen  der  Veräußerung  vom  Vertrage  zurückzutreten  oder  ihn  mittels
besonderer  Kündigung  zu  lösen  befugt  ist.

Hinsichtlich  der  Vorausverfügungen  des  Vermiethers  über  den  Miethzins
  sowie  der  Rechtsgeschäfte  zwischen  Vermiether  und  Miether  in  Ansehung
  des  Miethzinses  gilt  Folgendes.  Haben  solche  vor  dem  1.  Jannar
1900  stattgefunden,  so  ist  ihre  Wirksamkeit  gegenüber  dem  Erwerber
jedenfalls  nach  den  früheren  Gesetzen  zu  beurtheilen,  und  kann  sich  der
Erwerber  nicht  auf  §§  573,  574  BGB.  berufen"““).  Erfolgt  aber  die
Verfügung  bezw.  das  Rechtsgeschäft  nach  dem  Beginne  des  1.  Jannar
1900,  so  ist  zu  unterscheiden  zwischen  dem  Verhältnisse  des  Erwerbers
zu  dem  Dritten,  zu  dessen  Gunsten  die  Verfügung  stattfand,  und  dem
Verhältnisse  zu  dem  Miether.  Für  das  erstere  Verhältniß  sind
zweifellos  die  Vorschriften  des  §  573  ausschließlich  maßgebend,  ohne
Rücksicht  auf  den  ersten  zulässigen  Kündigungstermin.  Denn  die  Beziehungen
  des  Dritten  zum  Erwerber  liegen  außerhalb  des  Miethverhältnisses,
  so  daß  Art.  171  nicht  in  Betracht  kommt.  Anders  ist  das
letztere  Verhältniß  zu  bertheilen.  Habicht  will  zwar  hiefür  das  Gleiche
wie  für  das  erstere  gelten  lassen,  mit  der  einzigen  Ausnahme,  daß
Zahlungen  des  Miethers  dem  Erwerber  gegenüber  nach  Maßgabe  der
früheren  Gesetze  wirksam  sind,  wenn  diese  in  Erfüllung  einer  vor  dem
1.  Januar  1900  begründeten  Verpflichtung  erfolgten.  M.  E.  wird  mit

5  Habicht,  Seite  223.
**)  Habicht,  Seite  225.