Zur  Kritik  des  neuen  Hypothekenrechts.  65

dieser  Ansicht  den  aus  Art.  172  sich  ergebenden  Rechten  des  Miethers
nicht  voll  Genüge  geleistet,  da  Art.  172  S.  2  die  auf  die  früheren  Gesetze
sich  gründenden  weitergehenden  Rechte  des  Miethers  schlechtweg  respektirt,
sofern  nur  die  Veräußerung  zu  einer  Zeit  erfolgt,  zu  welcher  für  das
Miethverhältniß  noch  die  früheren  Gesetze  maßgebend  sind.  Die  Wirksamkeit
  der  Rechtsgeschäfte  zwischen  Vermiether  und  Miether  muß  also
nicht  nur  ausnahmsweise,  sondern  grundsätzlich  insoweit  nach  dem  alten
Rechte  beurtheilt  werden,  als  dieses  den  Miether  dem  Erwerber  gegenüber
günstiger  stellt,  sodaß  es  nicht  darauf  ankommt,  ob  das  Rechtsgeschäft,
z.  B.  die  Zahlung,  in  Erfüllung  einer  vor  dem  1.  Jannar  1900  begründeten
  Verpflichtung  erfolgte  oder  nicht.

Keinen  unmittelbaren  Anhaltspunkt  giebt  Art.  172  dafür,  wie  es
sich  mit  der  Vorschrift  des  §  576  verhält,  so  lange  für  das  Miethverhältniß
  noch  die  früheren  Gesetze  maßgebend  sind.  Die  Geltung  der
Vorschrift  ist  aber  zu  bejahen,  da  §  576  nur  die  Bestimmung  des  §  409
auf  den  Fall  der  Veräußerung  der  Miethsache  zur  Anwendung  bringt,
§  409  aber  allgemein  auch  für  ältere  Schuldverhältnisse  gilt").

Zu  erwähnen  ist  endlich,  daß  das  durch  die  Veräußerung  sich  ergebende
  Verhältuiß  zwischen  dem  Vermiether  und  dem  Miether  durch
Art.  172  nicht  berührt  wird.  Erfolgt  die  Veräußerung  in  einem  Zeitpunkt,
  in  dem  für  das  Miethverhältniß  noch  die  früheren  Gesetze  maßgebend
  sind,  so  ist  auch  die  Haftung  des  Vermiethers  gegenüber  dem
Miether  nach  diesen  Gesetzen  zu  beurtheilen.  Habicht“)  neigt  sich  der
Anschauung  hin,  daß  gleichwohl  für  das  Erlöschen  dieser  Haftung  §  571
Abs.  2  BGB.  unmittelbare  Anwendung  zu  finden  habe.  M.  E.  ist  jedoch
auch  diese  Frage  ausschließlich  nach  den  alten  Gesetzen  zu  entscheiden,
wenn  nach  letzteren  die  Haftung  im  Uebrigen  zu  beurtheilen  ist.

II.  Zur  Kritikt  des  neuen  Hypothekenrechts.
Von  Amtsgerichtsrath  a.  D.  v.  Colomb  in  München.
In  unserem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  wird  das  Hypothekenrecht  in  den
88  1113  bis  1203  abgehandelt.  Ersteres  ist  darin  im  Wesentlichen  dem
preußischen  Recht  und  dessen  Entwickelung  gefolgt.  Um  zu  einer  freien
und  richtigen  Beurtheilung  des  bezeichneten  Abschnitts  zu  gelangen,  ist  es
deshalb  erforderlich,  den  Gang  des  preußischen  Rechts  einmal  von  Anfang
an  zu  verfolgen.
Nach  dem  preußischen  Landrecht  ist  die  Hypothek  begrifflich  ein  Pfandrecht.
  Sodann  lautet  der  §  443  Thl.  1  Tit.  20  Preuß.  LR.:
)  Habicht,  Seite  227.
*#)  Seite  227.