66  Zur  Kritik  des  neuen  Hypothelenrechts.

„Das  dingliche  Recht  des  Hypothekengläubigers  erstreckt  sich  auf
das  ganze  Grundstück  und  alle  zur  Zeit  der  Eintragung  dabei  befindlichen
  Pertinenzstücke.“

Danach  ist  also  jedem  Hypothekengläubiger,  er  stehe  im  Grundbuch
oben  oder  unten,  das  ganze  Grundstück  verpfändet,  nicht  etwa  blos  der
nach  Abgang  der  voreingetragenen  Posten  noch  übrige  Rest  des  Vorraths
desselben.  Daraus  folgt  auch  weiter,  daß  jeder  nacheingetragene  Gläubiger
voreingetragene  Scheinhypotheken  anzufechten  befugt  ist,  sowie,  daß,  wenn
eine  voreingetragene  Post  durch  Tilgung  oder  sonst  fortfällt,  die  nacheingetragenen
  Posten  an  die  Reihe  kommen  oder  „aufrücken“,  wie  man
dies  auszudrücken  pflegt.  Das  Alles  ist  einfach  in  der  Natur  der  Sache
liegend.  Es  ist  darin  nichts  Gemachtes  oder  Erkünsteltes.  So  war  es,
bis  der  §  52  des  Anhanges  zum  Preuß.  Landrecht  (zu  §  484  Thl.  1
Tit.  16)  eine  Aenderung  einführte.  Derselbe  lautet:

„Hypothekeurechte  werden  nicht  durch  die  bloße  Vereinigung  ihres  Eigenthums
mit  dem  Eigenthümer  des  verpfändeten  Grundstücks  in  einer  Person  aufgehoben,
solange  nicht  eine  von  dem  Antrage  des  Besizers  abhängende  Löschung  erfolgt  ist,
und  kann  der  Besitzer  bis  dahin  ein  solches  ungelöschtes  Hypothekenrecht  gültig
an  einen  Anderen  abtreten.“

Dazu  erging  dann  die  Deklaration  vom  3.  April  1824,  welche  zur
Beseitigung  des  Zweifels,  ob  dies  „auch  dann  Anwendung  finde,  wenn
von  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  die  Zahlung  der  darauf  eingetragenen
Forderungen  erfolgt  ist“,  bestimmte:

„Daß  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks,  welcher  eine  auf  dasselbe  hypothekarisch
  versicherte  Geldsumme  auszahlt  und  die  Forderung  in  dem  Hypothekenbuche
  nicht  hat  löschen  lossen,  alle  Rechte  eines  Cessionars  dieser  Hypothek
genießen  soll,  ohne  Unterschied,  ob  ihm  bei  der  Auszahlung  eine  förmliche  Cession,
oder  nur  eine  Quittung  ertheilt  worden  ist,  indem  für  diesen  Fall  die  bloße
Quittung  so  ausgelegt  werden  soll,  als  ob  darin  eine  ausdrückliche  Cession  enthalten
  wäre.“

Es  ist  dies  eine  so  auffallende,  mit  allem  oben  in  Betreff  der  Rechte
der  Hypothekengläubiger  Gesagten  im  Widerspruch  stehende  Anomalie,  daß
man  fragen  muß,  wie  dieselben  entstanden  sein,  wer  wohl  zuerst  auf  den
Gedanken  derselben  gekommen  sein  möge.  Sie  beruht  nämlich  auf  einem
Reskript  von  Berlin,  den  11.  August  1802  (auf  des  Allerhöchsten  Spezialbefehl
  an  das  Churmärkische  Pupillenkollegium  gerichtet),  in  welchem  es  heißt:

„Im  Verfolg  der  Verfügung  vom  22.  Mai  d.  J.  lassen  Wir  Euch  hierneben
eine  Abschrift  des  von  der  Gesetz-Kommission  über  die  Wirkung  der  Konsolidation
hypothekarischer  Schuldinstrumente  erstatteten  Gutachtens  Zufertigen,  wonach  dieselbe
  der  Meinung  ist:

daß  Hypothekenrechte  nicht  durch  die  bloße  Vereinigung  ihres  Eigenthums

mit  dem  Eigenthume  des  verpflichteten  Grundstücks  in  der  Person  eines

Besitzers  aufgehoben  werden,  sondern  nur  durch  eine  auf  den  Antrag  des

Besitzers  erfolgende,  von  dessen  Willkür  abhängende  Löschung  im  Hypotheken-