Zur  Kritik  des  neuen  Hypothekenrechts.  67

buche  wirklich  aufhören,  folglich  der  Besitzer  auch  befugt  ist,  ein  solches  noch
ungelöschtes  Hypothekenrecht  einem  Anderen  gültig  abzutreten.

Da  wir  nun  diese  Meinung  der  bestehenden  Hypothekenverfassung  und  den  dieselbe

  betreffenden  gesetzlichen  Vorschriften  völlig  angemessen  finden,  so  habt  Ihr

Euch  hiernach  sowohl  in  dem  gegenwärtig  in  der  N.  N.  Fideikommiß-Angelegenheit

  eingetretenen  Falle,  welche  Eure  Anfrage  vom  4.  Mai  c.  veranlaßt  hat,  als

auch  in  künftigen  ähnlichen  Fällen  zu  achten.“

Dies  Restript  ist  abgedruckt  in  der  „Sammlung  Preußischer  Gesetze
und  Verordnungen  von  C.  F.  H.  Rabe,  Bd.  7  S.  212.  Dabei  ist  auch
das  Gutachten  der  Gesetzkommission  abgedruckt.  In  diesem  sehr  umfangreichen
  Gutachten  ist  im  Wesentlichen  Folgendes  ausgeführt:

Wenn  Schuldforderungen,  welche  im  Hypothekenbuch  eingetragen  sind,
durch  Erbgang  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde  auf  den  Inhaber
des  verpfändeten  Grundstücks  transferirt  würden,  oder  wenn  im  umgekehrten
  Falle  der  Inhaber  einer  hypothekarisch  eingetragenen  Forderung
das  Eigenthum  des  verpfändeten  Grundstücks  erlange,  und  nun  derjenige,
in  dessen  Person  die  Rechte  des  hypothekarischen  Gläubigers  und  die  Verbindlichkeit
  des  Schuldners  vereinigt  worden  seien,  einem  Anderen,  der
von  dieser  Vereinigung  der  Rechte  des  Gläubigers  und  Schuldners  in
einer  Person  keine  Wissenschaft  habe,  die  eingetragene  ungelöscht  gebliebene
  Schuldforderung  mittels  Aushändigung  des  Hypothekeninstruments
abtrete,  so  leide  es  wohl  keinen  erheblichen  Zweifel,  daß  kein  Dritter  befugt
sei,  dem  Cessionar  die  Erlöschung  der  cedirten  Schuldforderung  oder  der
Hypothek  derselben  durch  Konfusion  entgegenzusetzen.  Wenn  hingegen  der
Cessionar  von  der  Vereinigung  der  Rechte  des  Gläubigers  und  Schuldners
in  der  Person  seines  Cedenten  unterrichtet  sei,  so  sei  der  Fall  zweifelhafter
  und  es  scheine  in  diesem  Falle  die  Ungültigkeit  oder  Unwirksamkeit
der  Cession  von  dem  nachstehenden  hypothekarischen  Gläubiger  oder  sonst
einem  dabei  interessirten  Dritten  wohl  behauptet  werden  zu  können.  Im
weiteren  Verlauf  der  Ausführungen  wird  dann  aber  doch  wieder  in  Erwägung
  gezogen,  ob  der  Eigenthümer  einer  hypothekarischen  Schuldforderung,
nachdem  er  das  Eigenthum  des  verhafteten  Grundstückes  erlangt  habe,  oder
wenn  im  umgekehrten  Falle  eine  solche  Vereinigung  geschehe,  seine  Hypothek
  als  erloschen  annehmen  müsse,  oder  ob  er  den  bestimmten  Theil
des  Werthes  seines  Grundstücks,  der  von  derselben  eingenommen  sei,
zu  seiner  Disposition  in  der  Art  behalten  solle,  daß  er  ohne  Widerspruchsrecht
  der  nachstehenden  Gläubiger  selbigen  durch  weitere  Verpfändung  versilbern
  und  des  auf  diesen  Kredit  zu  erlangenden  Geldes  sich  zu  seinen
übrigen  Bedürfnissen  außer  der  Befriedigung  der  schon  eingetragenen
Gläubiger  zu  bedienen  berechtigt  sei  und  heißt  es  dann:

„Er  behält  die  Hypothek  als  Eigenthümer  des  verpfändeten  Grundstücks
  und  sein  blos  in  Beziehung  auf  seine  Person  durch  Konfusion