Zur  Kritik  des  neuen  Hypothekenrechts.  69

Dieselbe  war  aber  nun  einmal  Gesetz  geworden  und  so  suchte  man
sie  theoretisch  zu  rechtfertigen.  Es  sind  hauptsächlich  zwei  Theorien,  die
aufgestellt  wurden.  Nach  der  einen  ist  die  Forderung  durch  Konsolidation
oder  Konfusion  nicht  untergegangen,  sondern  an  den  Grundstückseigenthümer
gelangt,  der  nun  Gläubiger  und  Schuldner  in  einer  Person  geworden  ist.
Hat  er  eine  Hypothekenforderung  bezahlt,  so  ist  es  ebenso,  er  hat  durch
die  Zahlung  die  Forderung  an  sich  gelöst.  In  beiden  Fällen  kann  er
dieselbe  weitercediren.  Nach  der  anderen  Theorie  läßt  sich  das  Pfandrecht
von  der  Forderung  getrennt  denken.  Nach  Untergang  der  Forderung
besteht  die  Hypothek  fort  und  kann  der  Grundstückseigenthümer  solche  einem
neuen  Gläubiger  zur  Sicherung  einer  neuen  Forderung  einräumen.  Diese
Theorien  sind  eigentlich  implicite  schon  in  dem  obigen  Gutachten  enthalten.
Man  operirt  dabei  gleichsam  wie  in  der  Mathematik  mit  imaginären
Größen.  Man  fingirt  Rechte,  die  einen  materiellen  Inhalt  nicht  haben,
sondern  in  Wahrheit  gleich  Null  sind.  Daß  jemand  Gläubiger  und  Schuldner
in  einer  Person  sei,  eine  Forderung  gegen  sich  selbst  habe;  daß,  wer  seine
Schuld  bezahlt,  die  bezahlte  Forderung  durch  die  Zahlung  nicht  getilgt,
sondern  an  sich  gelöst  habe  —  das  Alles  sind  Fiktionen.  Das  Hypothekenrecht
  ist  seiner  Natur  nach  ein  Pfandrecht,  wie  sich  darin  zeigt,  daß  es
nur  durch  Versteigerung  des  verhafteten  Grundstücks  realisirt  werden  kann.
Sequestration  ist  auch  nichts  Anderes,  denn  auch  dabei  werden  die  dem
Hypothekenrecht  unterworfenen  Früchte  versilbert  und  wird  der  Erlös  zur
Tilgung  der  Forderung  des  Hypothekengläubigers  verwendet.  Das  Hypothekenrecht
  ist  und  bleibt  begrifflich  ein  accessorisches  Recht,  das  mit  der
dadurch  gesicherten  Forderung  untergeht.  Die  behauptete  Fortdauer  desselben
  als  eines  selbständigen  Rechts  ist  gleichfalls  eine  willkürliche  Fiktion.

Das  Ganze  ist  auch  nie  in  das  Rechtsbewußtsein  des  Volkes  übergegangen,
  demselben  vielmehr  immer  fremd  geblieben,  wie  das  bei  erdachtem,
künstlich  gemachtem  Recht  stets  der  Fall  ist.  Dies  hat  sich  von  jeher  so
recht  bei  der  Subhastation  gezeigt.  Wenn  nämlich  ein  Grundstückseigenthümer
  eine  Hypothekenschuld  bezahlt,  aber  nicht  hatte  löschen  lassen  —
was  er  meistentheils,  namentlich  auf  dem  Lande,  nur  weil  er  es  nicht  für
nöthig  hielt  und  der  Kostenersparniß  halber  unterließ  —  und  es  kam  nun
sein  Grundstück  zur  Subhastation,  so  entstand  der  Zweifel,  ob  er  bei  der
Kaufgelderbelegung  den  Betrag  der  bezahlten  Post  liquidiren  könne.  Man
stritt  darüber  und  die  Meinungen  waren  getheilt.  Die  Frage  wurde  bejaht
oder  verneint  je  nach  der  Theorie,  der  man  folgte.  Diejenigen,  welche
der  Theorie  folgten,  daß  der  Subhastat  durch  die  Zahlung  die  Post  an
sich  gelöst  habe,  meinten,  er  könne  deren  Betrag  liquidiren,  wogegen  diejenigen,
  welche  annahmen,  daß  die  bezahlte  Forderung  untergegangen  sei,
das  Gegentheil  folgerten.  Das  Richtige  dürfte  Folgendes  sein.  War  die