70  Zur  Kritik  des  neuen  Hypothekeurechts.

Hypothekenforderung,  die  der  Subhastat  bezahlt  hat,  von  ihm  selbst
kontrahirt,  so  hat  er  eben  nur  seine  Schuld  bezahlt.  Wer  Schulden
bezahlt,  verbessert  sein  Vermögen,  erwirbt  dadurch  aber  Nichts.  Wenn
ihm  nun  bei  der  Subhastation  der  Betrag  seiner  getilgten  Schuld  aus  den
Kaufgeldern  ausgezahlt  wird,  so  erhält  er  diese  Summe  Geldes  ohne  jeden
Rechtsgrund,  eine  Summe,  die  sonst  die  nacheingetragenen  Gläubiger  erhalten
  würden.  Er  bereichert  sich  also  mit  deren  Schaden.  Daraus  folgt,
daß  er  in  diesem  Falle  bei  der  Post  nicht  als  Liquidant  auftreten  kann.
Wenn  er  eine  Schuld,  die  er  nicht  selbst  kontrahirt  hat,  aber  doch
beim  Kauf  des  Grundstücks  in  Anrechnung  auf  das  Kaufgeld  übernommen
hatte,  so  hat  er,  indem  er  dieses  bezahlte,  damit  doch  auch  nur  seine  Verbindlichkeit
  erfüllt,  ja  im  Grunde  nichts  Anderes  gethan,  als  daß  er  Kaufgeld
  bezahlt  hat,  das  er  schuldig  geblieben  war.  Er  hat  also  auch  hier
wiederum  nur  seine  Schuld  bezahlt.  Mithin  muß  auch  hier  das  Gleiche
gelten.  Es  bliebe  also  nur  der  Fall  übrig,  daß  es  eine  Schuld  ist,  die
er  weder  selbst  kontrahirt,  noch  in  partem  prelii  übernommen  hatte.  Dann
hätte  er  allerdings  eine  fremde  Schuld  bezahlt,  wäre  dadurch  in  die  Rechte
des  bezahlten  Gläubigers  getreten  und  könnte  nun  mit  Recht  liquidiren.
Dieser  Fall  wird  aber  kaum  je  vorkommen,  wohl  nur  dann,  wenn  sein
Verkäufer  sich  verpflichtet  hatte,  die  Post  zur  Löschung  zu  bringen,  in
welchem  Falle  der  Käufer  einen  entsprechenden  Theil  des  Kaufgeldes  zurückzubehalten
  pflegt.  Somit  bleibt  die  Regel,  daß  der  Subhastat  nicht  liquidiren
  kann.  Hat  er  das  Grundstück  nicht  erkauft,  sondern  ererbt,  oder
geschenkt  erhalten,  so  wird  es  ebenso  sein,  nämlich  so,  wie  es  in  der  Person
seines  Erblassers  oder  Geschenkgebers  damit  stand.

Die  Praxis  schwankte  lange  Zeit,  neigte  sich  jedoch  allmälig  nach  der
entgegengesetzten  Richtung  hin  —  wohl  in  Folge  von  Einflüssen  theils
doktrinärer  Natur,  die  nicht  von  Seiten  des  Grundbesitzes  herrührten  —
bis  die  Gesetze  von  1872  kamen  (Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb  und
Grundbuch-Ordnung).  Der  §  64  des  Eigenthumserwerbsgesetzes  bestimmte:

„Der  eingetragene  Eigenthümer  ist  berechtigt,  auf  Grund  der  Quittung  oder

Löschungsbewilligung  die  Post  auf  seinen  Namen  umschreiben  zu  lassen,  oder

über  sie  zu  verfügen.“

Bei  dieser  so  bestimmten,  anscheinend  eine  Ausnahme  nicht  gestattenden
Fassung  des  Gesetzes  und  im  Hinblick  darauf,  daß  der  8  23  a.  a.  O.  in
Betreff  der  Grundschuld  bestimmte:

„Bei  der  Vertheilung  der  Kaufgelder  in  Folge  einer  gerichtlichen  Zwangs-Vollstreckung

  kann  er  die  Grundschuld  für  sich  geltend  machen,"
ist  seitdem  als  zweifellos  angenommen  worden,  daß  der  Subhastat  in  allen
Fällen  bei  der  Kaufgelderbelegung  den  Betrag  seiner  Hypothek  liquidiren
könne,  auch  wenn  solche  nicht  auf  seinen  Namen  umgeschrieben  ist.  Es
kommt  nun  wohl  kaum  je  vor,  daß  der  Subhastat  bei  der  Kaufgelder-