Zur  Kritik  des  neuen  Hypothekenrechts.  71

belegung  wirklich  den  Betrag  der  von  ihm  bezahlten  Schuld  ausgezahlt
erhält,  denn  es  finden  sich  stets  andere  nicht  eingetragene  Gläubiger,  die
sich  für  ihre  Forderungen  —  meist  wucherische  Forderungen,  da  der  Subhastat
  sich  gewöhnlich  schon  länger  in  pekuniären  Bedrängnissen  befunden
hat  —  rechtzeitig  vollstreckbare  Titel  vorschossen,  seine  Hypothek  pfänden
und  sich  überweisen  lassen,  und  so  den  auf  ihr  Hypothekenrecht  sich  verlassenden
  Gläubigern  vorgehen  und  diesen  den  in  Wahrheit  ihnen  zustehenden
  Theil  des  Kaufgeldes  wegnehmen.  Ja  man  kann  fast  sagen,
daß  die  Hypothek  des  Eigenthümers  faktisch  hauptsächlich  dazu  dient,  für
solche  Gläubiger  ein  willkommenes  Exekutionsobjekt  zu  bilden.

Im  Allgemeinen  möchten  wir  auch  auf  einen  anderen  Gesichtspunkt
aufmerksam  machen.  Es  wird  so  viel  geklagt  über  die  Verschuldung  des
Grundbesitzes  bei  uns  und  man  sinnt  auf  Mittel,  mit  denen  dem  Uebelstande
  abzuhelfen  sein  möchte.  Die  Hypothek  des  Eigenthümers  wirkt  nun
aber  gerade  im  entgegengesetzten  Sinne,  denn  dadurch  wird  die  Verschuldung
ja  verewigt.

So  ist  dann  faktisch  das  Recht  der  Hypothekengläubiger  geändert
und  zwar  verkürzt.  Objekt  des  Pfandrechts  eines  jeden  von  ihnen  ist  jetzt
nicht  mehr  das  ganze  ihnen  verhaftete  Grundstück,  sondern  nur  der  Werthstheil
  desselben,  der  nach  Befriedigung  aller  voreingetragenen  übrig  bleibt.
In  der  neuesten  juristischen  Literatur  wird  dies  Alles  nicht  nur  als
zweifellos  feststehend  dargestellt,  sondern  sogar  als  das  Natürliche  und  dem
wirklichen  Recht  entsprechende.  In  den  „Veröffentlichungen  des  Berliner
Anwaltsvereins“  (1897  Heft  6)  findet  sich  ein  Aufsatz,  in  welchem  der
Verfasser  (Rechtsanwalt  Dr.  Oberneck)  soweit  geht,  das  frühere  Recht
als  etwas  künstliches  zu  behandeln.  Er  spricht  von  dem  „anscheinend  unüberwindlichen
  Dogma  des  Vorrückens  der  Nachhypotheken“.  Noch  weiter
verkürzt  ist  das  Recht  der  Hypothekengläubiger  durch  die  Schaffung  der
Grundschuld.  Auch  diese  ist  ein  erdachtes,  erfundenes  Rechtsinstitut,
durch  das  der  Grundeigenthümer  in  den  Stand  gesetzt  wird,  sein  Grundstück
  ganz  oder  theilweise  vor  der  Zwangsvollstreckung  zu  schützen,  seine
Gläubiger  zu  verhindern,  dasselbe  mit  Erfolg  zum  Gegenstande  der  Zwangsvollstreckung
  zu  machen,  oder  auch  bestimmte  Gläubiger,  gegenwärtige  oder
zukünftige  zu  bevorzugen.  Trotzdem  scheint  bisher  von  der  Grundschuld
wenig  Gebrauch  gemacht  worden  zu  sein.  In  größerem  Umfange  ist  dies
jedenfalls  nicht  der  Fall.  Stobbe  sagt  in  seinem  Handbuch  des  deutschen
Privatrechts  (Bd.  2  §  109  Anm.  13)  in  Betreff  des  Unterschiedes  zwischen
Hypothek  und  Grundschuld:  „In  wiefern  diese  Doppelgestalt  wirklichen
Bedürfnissen  des  Lebens  entspricht,  wird  erst  die  Zukunft  lehren“.  In
diesen  Worten  liegt  eigentlich  schon  die  Ablehnung  dieser  ganzen  Gesetzgebung.
  Es  wird  ja  freilich  von  der  Hypothek  des  Eigenthümers,  wie