72  Zur  Kritik  des  neuen  Hypothelenrechts.

von  der  Grundschuld  behauptet,  daß  Beide  dem  Realkredit  dienten  und
dem  heutigen  Verkehr.  Aber  das  sind  sehr  unbestimmte  Begriffe.  Wem
wird  damit  gedient?  dem  Grundstückseigenthümer?  dessen  wahrem  Interesse
wohl  sicherlich  nicht.  Wohl  aber  dem  Interesse  des  Kaufmanns,  für  den
die  Belastungen  des  Grundbesitzes  nur  Handelswaare  sein  sollen,  des
Banquiers,  des  Agenten,  des  Wucherers.  Man  könnte  in  Betreff  des
Letzteren  erwidern,  daß  auch  das  frühere  Hypothekenrecht  unlautere  und
wucherische  Geschäfte  nicht  verhindert  habe.  Gewiß.  Aber  es  soll  doch  die
Gesetzgebung  dafür  nicht  noch  neue  Wege  bahnen,  ohne  Noth.

Das  BGB.  ist  nun,  wie  gesagt,  in  dieser  Materie  der  preußischen
Gesetzgebung  gefolgt.  Es  giebt  keine  Definition  der  Hypothek,  wie  dies
ja  auch  nicht  die  Aufgabe  eines  Gesetzbuchs  ist.  Doch  wird  dieselbe  wohl
auch  in  Zukunft  ein  Pfandrecht  bleiben.  Es  läßt  die  Hypothek  auch  ohne
Forderung  bestehen  und  behandelt  sie  als  ein  selbständiges  Recht.  Es
hat  die  Hypothek  des  Eigenthümers  übernommen.  Die  Frage,  was  aus
dieser  bei  der  Subhastation  wird,  entscheidet  es  nicht,  umgeht  dieselbe  vielmehr.
  War  der  Grundstückseigenthümer  nicht  der  persönliche  Schuldner,
so  ist  nach  §  1143,  soweit  er  den  Gläubiger  befriedigt  hat,  die  Forderung
auf  ihn  übergegangen.  Also  nur  in  diesem,  wie  oben  ausgeführt,  wohl
kaum  je  vorkommenden  Falle  kann  er  bei  der  Subhastation  liquidiren,
woraus  e  contrario  zu  folgern  wäre:  in  allen  anderen  Fällen  nicht;
denn  er  hat  dann  eben  nur  die  Hypothek  erworben,  nicht  auch  die  Forderung,
  die  ja  untergegangen  ist.  Das  dürfte  somit  das  Richtige  sein.
Aber  man  sieht  schon,  wohin  sich  die  Praxis  neigen  wird.  In  dem  vorerwähnten
  Vortrage  des  Dr.  Oberneck  findet  sich  folgende  Ausführung:
Die  sogenannte  Eigenthümerhypothek  sei  in  Wirklichkeit  überhaupt  keine
Hypothek,  denn  der  Eigenthümer  empfange  Dasjenige,  was  er  aus  seinem
eigenen  Grundstücke  bei  der  Zwangsversteigerung  erhalte  —  dies  wird
also  als  selbstverständlich  in  einem  Nebensatze  gesagt!  —  nicht  als  Befriedigung,
  sondern  lediglich  als  Bestandtheil  seines  Vermögens,  d.  h.  seines
in  Geld  umgesetzten  Grundstückswerthes.  Die  Eigenthümerhypothek  sei
nichts  Anderes,  als  die  aus  dem  Eigenthumsrecht  fließende  Befugniß,
über  den  zu  Gunsten  eines  Anderen  ausgeschiedenen  und  kraft  des  Gesetzes
ihm  wieder  heimgefallenen  Werthstheil  seines  Grundstücks  zu  verfügen.
Das  Alles  ist  nicht  von  Rechtsbegriffen  ausgehende  Logik,  sondern  ein
Spielen  mit  Begriffen,  die  keine  Rechtsbegriffe  sind.  Schon  die  Zertheilung
  eines  Grundstücks  in  Werthparzellen  ist  ein  solches.  Dennoch
wird  bei  der  einmal  zur  Herrschaft  gelangten  Richtung  wahrscheiulich
danach  verfahren  werden.

Das  BGB.  hat  ferner  die  Grundschuld  übernommen  und  noch  erweitert,
  indem  solche  auch  auf  den  Inhaber  ausgestellt  werden  kann.