Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  73

Wenn  der  Eigenthümer  eine  solche  für  sich  selbst  bestellt  hat,  so  kann  er
zum  Zweck  seiner  Befriedigung  die  Zwangsvollstreckung  nicht  betreiben
(S  1197).  Wie  aber,  wenn  ein  anderer  Gläubiger  die  Subhastation  beantragt
  hat,  kann  er  dann  liquidiren?  Das  BGB.  schweigt  auch  hier.
E  contrario  möchte  man  schließen,  daß  er  dazu  befugt  sei,  während  er
doch  auch  hier  eine  Forderung  nicht  hat.  Aber  es  wird  damit  ebenso
gehen,  wie  mit  der  Hypothek  des  Eigenthümers.

Im  Allgemeinen  findet  die  im  gegenwärtigen  Aussatze  vertretene  Ansicht
  in  den  Mot.  z.  BGB.  eine  Bestätigung.  Bd.  2  S.  609  wird
nämlich  gesagt:  Nachdem  die  Reform  des  Hypothekenrechts  in  Preußen
zur  Annahme  der  Grundschuld  geführt  habe,  hätte  man  erwarten  können,
daß  andere  deutsche  Staaten  in  der  nämlichen  Richtung  vorgehen  würden.
Diese  Erwartung  habe  sich  aber  nur  in  beschränktem  Maße  erfüllt.  Für
Bayern,  Sachsen,  Württemberg  und  Baden  werde  von  Personen,  die  Land
und  Leute  kennten,  mit  voller  Bestimmtheit  behauptet,  daß  für  die  dortigen
Verhältnisse  die  Grundschuld  nicht  passe').  Selbst  in  Preußen  bilde  trotz
der  Gesetzgebung  von  1872  nicht  die  Grundschuld,  sondern  die  Hypothek
die  regelmäßige  Form  für  die  Kapitalbelastung  der  Grundstücke.  Wenn
trotzdem  die  Entscheidung  anders  ausgefallen  ist,  so  haben,  wie  man  deutlich
sieht,  dazu  nur  doktrinäre  Erwägungen  geführt.  So  wird  u.  A.  gesagt,
daß  Deutschland  von  der  Naturalwirthschaft  zur  Geldwirthschaft  fortgeschritten
  sei;  daß  eine  Gesetzgebung,  welche  die  allgemeine  Wechselfähigkeit
  und  die  Gültigkeit  abstrafter  Schuldbekenntnisse  nicht  ablehne,  auch  die
Grundschuld  nicht  aus  Schen  vor  dem  Mißbrauche  zurückweisen  dürfe,
und  dergleichen  mehr.

An  eine  Aenderung  und  Vereinfachung  des  Hypothekenrechts  ist  nun
so  bald  nicht  zu  denken.  Eine  Kodificaton  ist  für  lange  Zeit.  Dennoch
ist  unseres  Erachtens  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen,  daß  dereinst
nach  gemachten  Erfahrungen  die  in  Rede  stehende  Gesetzgebung  eine  einfachere,
  den  Bedürfnissen  entsprechendere  Gestalt  annehmen  werde.

III.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Ciolksachen).
Ciollrecht.
Auch  aus  Vereinbarungen  der  Gewerbtreibenden,  die  nur
mittelbar  gegen  die  gegenüberstehende  Partei  der  Arbeiter
gerichtet  ist,  findet  Klage  nicht  statt.  §  152  Gewerbeordnung.

*)  Anm.  d.  Red.:  Dann  wird  sie  sich  doch  wohl  daselbst  in  der  Praxis  auch
nicht  einbürgern!