74  Rechtsprechung.

Die  Klage  stützt  sich  auf  folgende  in  schriftlicher  Form  geschlossene
vom  Beklagten  mitunterzeichnete  Vereinbarung:

„Wir,  die  unterzeichneten  Bäckereiinhaber  —  verpflichten  uns  —  für
den  Fall  eines  Streiks  oder  Boykotts,  welcher  durch  die  Bälkergesellen
beziehungsweise  Gehülfen  im  Bäckereibetriebe  in  H.  oder  den  Nachbarstädten
  veranlaßt  ist,  keinem  Brodhändler,  Brodträger,  Wirth  oder  Kutscher,
Backwaaren  irgend  welcher  Art,  weder  direkt  noch  indirekt  zu  liefern,  wenn
derselbe  nicht  bereits  vorher  regelmäßiger  Abnehmer  der  betreffenden
Bäckerei  gewesen  ist.  Bezieht  ein  Brodhändler,  Brodträger,  Kutscher  oder
Wirth  von  mehreren  Bäckereien  seine  Backwaaren  und  stellt  den  Bezug
ganz  oder  theilweise  von  einer  oder  mehreren  dieser  Bäckereien  ein,  so  verpflichten
  sich  die  Unterzeichneten,  dem  betreffenden  Brodhändler,  Brodträger,
Wirth  oder  Kutscher,  wissentlich  keine  Mehrlieferung,  weder  direkt  noch
indirekt  zu  machen.  Für  jeden  Kontraventionsfall  gegen  diese  Vereinbarungen
  verpflichten  sich  die  Unterzeichneten  —  eine  Konventionalstrafe
von  1000  Mk.  zur  Hälfte  an  die  Unterstützungskasse  des  Unterverbandes
N.,  zur  Hälfte  an  die  Innungskrankenkasse  der  Bäckerinnung  in  H.  zu
entrichten.  Der  Vorstand  der  hiesigen  Bäckerinnung  wird  beauftragt,  den
Anfangs=  und  Endtermin  eines  solchen  Streiks  oder  Boykotts  durch  Bekanntmachung
  zu  veröffentlichen.“

Kläger  behaupten,  daß  diese  Vereinbarung  in  der  Bäckerinnung
getroffen  sei.  Sie  machen  dem  Beklagten  zum  Vorwurf,  den  übernommenen
Verpflichtungen  wiederholt  zuwidergehandelt  zu  haben.  Der  Fall  des
Streiks  und  des  Boykotts  sei  eingetreten.  Die  Bäckermeister  S.  und  K.
seien  von  den  Arbeitnehmern  und  Gewerkschaften  boykottirt,  weil  sie  die
Forderungen  der  Bäckergehülfen  nicht  bewilligt  haben.  Von  dem  Bäckermeister
  S.  hätten  bisher  P.  und  W.  einen  Theil  ihres  Brodbedarfs  für
ihr  Geschäft,  von  dem  Bäckermeister  K.  die  ebengenannten  den  anderen  Theil
ihres  Bedarfs  für  ihr  Geschäft  und  ferner  W.  bezogen.  Diese  drei  Abnehmer
  seien  in  Folge  des  Boykotts  von  S.  und  K.  abgegangen.  Entgegen
  den  übernommenen  Verpflichtungen  habe  der  Beklagte  die  Lieferung
an  die  drei  genannten  Personen  übernommen  und  führe  sie  fortdauernd
aus.  Er  habe  die  Konventionalstrafe  von  1000  Mk.  für  jeden  Fall  fünf
mal  verwirkt.  Kläger  wollen  mit  der  gegenwärtigen  Klage  nur  2000  Mk.
verlangen.  Indem  sie  noch  bemerken,  daß  die  klagende  Bäckerinnung
zugleich  auch  als  Vertreterin  und  im  ausdrücklichen  Auftrage  der  Unterstützungskasse
  des  Unterverbandes  N.  und  der  Junungskrankenkasse  die
Klage  erhebe,  sowie  daß  die  beiden  Mitkläger  S.  und  K.  eventuell  zur
Klage  berechtigt  seien,  weil  jedenfalls  der  Vertrag  zwischen  diesen  und  dem
Beklagten  abgeschlossen  sei  und  diesen  beiden  Klägern  aus  dem  Vertrage
Rechte  gegen  den  Beklagten  erwachsen  seien,  stellen  sie  den  Antrag,  den